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Module

Die Module und der Pflegegrad

Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit bei Erwachsenen sind gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den nachfolgenden sechs Bereichen, die sich auf die in den Bereichen angegebenen Aktivitäten und Fähigkeiten beziehen (§ 14 Abs. 2 SGB XI):

In den Modulen 1, 4 und 6 findet eine Bewertung der verschiedenen Fragestellungen immer durch die nachfolgenden Angaben statt:

  • selbstständig
  • überwiegend selbstständig
  • überwiegend unselbstständig
  • unselbstständig

Je nach Antwort gibt es in den drei genannten Modulen unterschiedliche Punkte. Welche Fragen das sind erläutern wir unten stehend.

Modul 1: Mobiltität

Die Kriterien / Fragen im Modul 1 lauten:

Hier gilt es eine besondere Bedarfskonstellation zu beachten:

Im Fall einer Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beide erfolgt automatisch die Einstufung in den Pflegegrad 5!

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Im Modul 2 sind zu den nachfolgend aufgeführten Fragen diese Antworten maßgeblich:

  • Fähigkeit vorhanden / unbeeinträchtigt = 0 Punkte
  • Fähigkeit größtenteils vorhanden = 1 Punkt
  • Fähigkeit in geringem Maße vorhanden = 2 Punkte
  • Fähigkeit nicht vorhanden = 3 Punkte

Die Kriterien / Fragen im Modul 2 lauten:

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Die Kriterien / Fragen im Modul 3 lauten:

Das Modul 3 sollte eigentlich der Kern des Pflegestärkungsgesetzes im Jahr 2017 werden und Menschen den Zugang zur Leistungen der Pflegekassen ermöglichen, die vorher keine Leistungen erhalten haben.

Je weiter wir uns zeitlich von der Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 entfernen, je häufiger erleben unsere Experten die haarsträubensten „Nicht-Berücksichtigungen“ dieser Punkte in den Gutachten des MDK und MEDICPROOF.

Hier lohnt sich ein Widerspruchsverfahren zur Erreichung eines gerechtfertigten Pflegegrades immer!

 

Modul 4: Selbstversorgung

Die Kriterien / Fragen im Modul 4 lauten:

Modul 5:  Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Im Modul 5 sind zu den nachfolgend aufgeführten Punkten diese möglichen Antworten maßgeblich:

  • entfällt
  • selbstständig
  • Häufigkeit der Hilfe (Anzahl) pro Tag
  • Häufigkeit der Hilfe (Anzahl) pro Woche
  • Häufigkeit der Hilfe (Anzahl) pro Monat

Die Kriterien / Fragen im Modul 5 lauten:

Etwas getrennte zu betrachten sind die nachfolgenden Kritierien:

  • Arztbesuche
  • Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden)
  • Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei Stunden)
  • Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern

Die letzten vier Punkte fließen ausschließlich in die Bewertung ein, wenn diese ärztlich angeordnet und voraussichtlich für mindestens sechs Monate erforderlich sind. Außerdem müssen die Maßnahmen auf gezielt auf eine Erkrankung ausgerichtet sein.

Die Festlegung der Einzelpunkte imModul 6 erfolgt durch die Häufigkeit der ggf. notwendigen Hilfe pro Zeiteinheit (Tag, Woche oder Monat).

 

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Kriterien / Fragen im Modul 6 lauten:

Die allzu oft genannten Module 7 (Außerhäusliche Aktivitäten) und 8 (Haushaltsführung) finden bei der Ermittlung eines möglichen Pflegegrades keine Berücksichtigung.

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2020-12-18T13:30:51+02:00