Die Module und der Pflegegrad
Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit bei Erwachsenen sind gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den nachfolgenden sechs Bereichen, die sich auf die in den Bereichen angegebenen Aktivitäten und Fähigkeiten beziehen (§ 14 Abs. 2 SGB XI):
In den Modulen 1, 4 und 6 findet eine Bewertung der verschiedenen Fragestellungen immer durch die nachfolgenden Angaben statt:
- selbstständig
- überwiegend selbstständig
- überwiegend unselbstständig
- unselbstständig
Je nach Antwort gibt es in den drei genannten Modulen unterschiedliche Punkte. Welche Fragen das sind erläutern wir unten stehend.
Modul 1: Mobiltität
Die Kriterien / Fragen im Modul 1 lauten:
- Positionswechsel im Bett
- Halten einer stabilen Sitzposition
- Umsetzen
- Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
- Treppensteigen
Hier gilt es eine besondere Bedarfskonstellation zu beachten:
Im Fall einer Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beide erfolgt automatisch die Einstufung in den Pflegegrad 5!
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Im Modul 2 sind zu den nachfolgend aufgeführten Fragen diese Antworten maßgeblich:
- Fähigkeit vorhanden / unbeeinträchtigt = 0 Punkte
- Fähigkeit größtenteils vorhanden = 1 Punkt
- Fähigkeit in geringem Maße vorhanden = 2 Punkte
- Fähigkeit nicht vorhanden = 3 Punkte
Die Kriterien / Fragen im Modul 2 lauten:
- Erkennen von Personen aus dem
näheren Umfeld - Örtliche Orientierung
- Zeitliche Orientierung
- Erinnern an wesentliche Ereignisse
oder Beobachtungen - Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
- Treffen von Entscheidungen im Alltag
- Verstehen von Sachverhalten und Informationen
- Erkennen von Risiken und Gefahren
- Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
- Verstehen von Aufforderungen
- Beteiligen an einem Gespräch
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Die Kriterien / Fragen im Modul 3 lauten:
- Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
- Nächtliche Unruhe
- Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
- Beschädigen von Gegenständen
- Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
- Verbale Aggression
- Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
- Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen
- Wahnvorstellungen
- Ängste
- Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
- Sozial inadäquate Verhaltensweisen
- Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Das Modul 3 sollte eigentlich der Kern des Pflegestärkungsgesetzes im Jahr 2017 werden und Menschen den Zugang zur Leistungen der Pflegekassen ermöglichen, die vorher keine Leistungen erhalten haben.
Je weiter wir uns zeitlich von der Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 entfernen, je häufiger erleben unsere Experten die haarsträubensten “Nicht-Berücksichtigungen” dieser Punkte in den Gutachten des MDK und MEDICPROOF.
Hier lohnt sich ein Widerspruchsverfahren zur Erreichung eines gerechtfertigten Pflegegrades immer!
Modul 4: Selbstversorgung
Die Kriterien / Fragen im Modul 4 lauten:
- Waschen des vorderen Oberkörpers
- Körperpflege im Bereich des Kopfes
- Waschen des Intimbereichs
- Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
- An- und Auskleiden des Oberkörpers
- An- und Auskleiden des Unterkörpers
- Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
- Essen
- Trinken
- Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
- Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
- Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Im Modul 5 sind zu den nachfolgend aufgeführten Punkten diese möglichen Antworten maßgeblich:
- entfällt
- selbstständig
- Häufigkeit der Hilfe (Anzahl) pro Tag
- Häufigkeit der Hilfe (Anzahl) pro Woche
- Häufigkeit der Hilfe (Anzahl) pro Monat
Die Kriterien / Fragen im Modul 5 lauten:
- Medikation
- Injektionen (unter die Haut oder in einen Muskel)
- Versorgung intravenöser Zugänge (z. B. Port)
- Absaugen und Sauerstoffgabe
- Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen
- Messung und Deutung von Körperzuständen
wie Blutdruck, Blutzucker, Puls etc. - Körpernahe Hilfsmittel
- Verbandswechsel und Wundversorgung
- Versorgung mit Stoma
- Regelmäßige Einmalkatheterisierung
und Nutzung von Abführmethoden - Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
- Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
Etwas getrennte zu betrachten sind die nachfolgenden Kritierien:
- Arztbesuche
- Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden)
- Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei Stunden)
- Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern
Die letzten vier Punkte fließen ausschließlich in die Bewertung ein, wenn diese ärztlich angeordnet und voraussichtlich für mindestens sechs Monate erforderlich sind. Außerdem müssen die Maßnahmen auf gezielt auf eine Erkrankung ausgerichtet sein.
Die Festlegung der Einzelpunkte imModul 6 erfolgt durch die Häufigkeit der ggf. notwendigen Hilfe pro Zeiteinheit (Tag, Woche oder Monat).
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die Kriterien / Fragen im Modul 6 lauten:
- Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
- Ruhen und Schlafen
- Sich beschäftigen
- Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
- Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
- Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds
Die allzu oft genannten Module 7 (Außerhäusliche Aktivitäten) und 8 (Haushaltsführung) finden bei der Ermittlung eines möglichen Pflegegrades keine Berücksichtigung.