Einleitung

Nach einem ablehnenden Bescheid einer Pflegekasse haben Pflegebedürftige die Möglichkeit innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Wird dieser Widerspruch abgelehnt, bleibt, verkürzt ausgedrückt, die Möglichkeit Klage beim zuständigen Sozialgericht einzulegen.

Vorausgesetzt die erstellte Klagebegründung wirkt überzeugend, kommt es normalerweise seitens des Sozialgerichts zur Beauftragung eines Gutachtens. Das Resultat des Gutachtens sollte dann den zuständigen Richter / die zuständige Richterin befähigen, eine entsprechende Entscheidung zu treffen.

In diesem Fall sieht es anders aus! Aber lesen und urteilen Sie selbst:

Sozialgerichtsgutachten folgt dem Antrag des Klägers, die Richterin nicht!?

Heute müssen wir mal wieder von einem Fall berichten, den einer unserer unabhängigen Sachverständigen, seit 2017 pflegefachlich mit Stellungnahmen und Gegengutachten begleitet.

Es geht um einen Mann in Sachsen-Anhalt, der nach einem Schlaganfall den Pflegegrad 2 erhalten hat, bzw. der 2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet wurde. Ein Höherstufungsantrag im Jahr 2017 bestätigte (nur) den Pflegegrad 2. Die Familie begründete den Widerspruch selbst und erhielt einen ablehnenden Widerspruchsbescheid.

Durch die Empfehlung eines Freundes lernte der Sohn uns (BWPN) kennen. Unserer Bewertung der Pflegesituation ergab eindeutig den Pflegegrad 3. Der zuständige Sachverständige argumentierte gemäß des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) mit einem Gegengutachten im Rahmen eines Klageverfahrens beim zuständigen Sozialgericht in Halle.

Der vom Sozialgericht bestellte Gutachter bestätigte bereits im Januar 2019 die fachliche Darstellung des Gegengutachtens und attestierte somit die Anerkennung des höheren Pflegegrades ab Antragstellung (Höherstufungsantrag) im Januar 2017!

Damit steht dem höheren Pflegegrad sowie der gerechtfertigten Nachzahlung der Pflegekasse nichts mehr im Wege? Das Urteil der zuständigen Richterin ist somit lediglich eine Formsache?

So sollte es sein…so ist es (mehr oder weniger) üblich!

Allerdings nicht beim Sozialgericht in Halle! Gemäß Angaben der Angehörigen nicht bei der zuständigen Richterin!? Sie weiß es, wir zitieren, (anscheinend) besser als ein anerkannter Sachverständiger mit anzunehmender praktischer (Pflege)-Erfahrung und selbstverständlich der notwendigen Zulassung beim Sozialgericht.

Die Angehörigen fragen sich daher, warum weigert sich die Richterin sonst, dem Gutachten zu folgen und die Pflegekasse zur rückwirkenden Anerkennung des höheren Pflegegrades zu verurteilen?

Stattdessen werden immer wieder Stellungnahmen gefordert und inzwischen soll sogar eine mündliche Verhandlung stattfinden. Das ist nach Ansicht der Angehörigen unfassbar!

Dem pflegebedürftigen Mann, der inzwischen den Pflegegrad 4 erhalten hat (siehe nachfolgender Infokasten) und sich leider auch in einer entsprechenden Verfassung befindet, eine solche Verhandlung anzutun, ist eine menschenunwürdige Vorgehensweise und in der Sache selbst nicht nachvollziehbar.

Worüber könnte die zuständige Richterin mit einem so kranken und pflegebedürftigen Menschen sprechen wollen oder müssen, um zu einer entsprechenden Entscheidung gelangen zu können?

Uns interessiert Ihre Meinung dazu!

Warum entscheidet sich die Richterin Ihrer Meinung nach für diese Vorgehensweise?

Wir freuen uns über zahlreiche Kommentare!

Off-Topic (als gute Nachricht):

Unabhängig vom laufenden Klageverfahren konnte in einem duch uns begleiteten Höherstufungsverfahren inzwischen Pflegegrad 4 erreicht werden! Allerdings fehlen immer noch die rückwirkenden Monate und wir werden nicht aufgeben!

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Kein Beitrag im Internet ersetzt eine fachliche Pflegeberatung!

Wenn Sie Fragen zum beschriebenen Thema haben, rufen Sie die Pflegeexperten des bundesweiten Pflegenetzwerkes an und lassen Sie sich persönlich beraten. Sie erreichen die erfahrenen Pflegeberater (w/m) unter 0800/611 611 1 (gebührenfrei) am bundesweiten Pflegetelefon. Pflegeberatungen werden kostenlos und unabhängig durchgeführt.

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Anmerkung der Redaktion

Selbstverständlich obliegt die Entscheidung einer solches Verfahrens in Deutschland immer und ausschließlich der zuständigen Richterin, bzw. dem zuständigen Richter! Das sehen unsere Gesetze so vor.

Aber welche Beweggründe könnte die Amtsinhaberin in einer so wichtigen Position haben, um sich entgegen der fachlichen und unabhängigen Meinung eines eigens beauftragten Gutachters zu verhalten?

Uns interessiert die Meinung unserer Leser!