Durchführung des Dusch- oder Wannenbades einschließlich des Waschens der Haare

Dabei sind neben der Fähigkeit, den Körper waschen zu können, auch Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Teil-) Hilfen beim Waschen in der Wanne, Dusche sind hier ebenso zu berücksichtigen wie die Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder eine notwendige Überwachung während des Bades. Dazu gehört auch das Abtrocknen, Haare waschen und föhnen.

Häufig wird bei der Frage nach dem Hilfebedarf von den Betroffenen oder Angehörigen angegeben, dass die Person sich nicht waschen kann, da sie nicht alleine in die Wanne/Dusche (bei hohem Einstieg) kommt. Bei der heutigen Bewertung des Hilfebedarfs wäre die Hilfe beim Einsteigen in die Wanne oder Dusche mit einem Punkt zu bewerten. Ebenso die Beaufsichtigung während sich die Person selber wäscht. Die Bewertung nennt sich dann “überwiegend selbstständig”.

Überwiegend selbständig ( 1 Einzelpunkt):
Die Person kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn Utensilien vorbereitet bzw. bereit-gestellt werden, einzelne Handreichungen geleistet werden, z. B. Stützen beim Ein-, Aussteigen, Bedienung eines Badewannenlifters, Hilfe beim Haare waschen oder Föhnen, beim Abtrocknen oder wenn während des (Dusch-) Bades aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen Anwesenheit erforderlich ist.

Überwiegend unselbständig (2 Einzelpunkte):
Die Person kann nur einen begrenzten Teil der Aktivität selbständig durchführen, z. B. das Waschen des vorderen Oberkörpers.

Unselbständig: (3 Einzelpunkte):
Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.

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