Pflegegrade seit 2017

Seit dem Bestehen der Pflegeversicherung im Jahr 1995 gab es keine so große Änderung wie seit 01. Januar 2017. Im Zuge des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) wurden am 01. Januar 2017 die bisherigen Pflegestufen 0, I, II und III von den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Zusätzlich ist der Pflegegrad 1 neu hinzugekommen.

Der (neue) Pflegegrad 1

Aus gegebenen Anlass müssen wir an dieser Stelle erneut darauf hinweisen, dass der Pflegegrad 1 definitionsgemäß eine Sonderrolle einnimmt. Der Pflegegrad ist vergleichsweise nicht etwa ein erster Pflegegrad und alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 erreichen „nur noch nicht“ den Pflegegrad 2.

Der Pflegegrad 1 wurde eingeführt um Menschen mit leichten kognitiven Einschränkungen Leistungen der Pflegeversicherung zu ermöglichen. Daher sollten alle Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen, die nur den Pflegegrad 1 erhalten haben, unsere unabhängigen Experten das vorliegende Gutachten des MD oder MEDICPROOF unabhängig und kritisch prüfen und bewerten lassen.

Gleiches gilt selbstverständlich auch für Menschen ohne körperliche Einschränkungen, die aber im koginitiven Bereich dafür ernsthaftere Diagnosen vorliegen haben. Die Pflegekassen nutzen den Pflegegrad 1 allzu gern als eine Art „Auffangbehälter“ für Leistungseinsparungen.

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Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade

Die bestehenden Pflegestufen wurden zum 01. Januar 2017 automatisch in Pflegegrade übergeleitet.

Pflegestufe (bis 31.12.2016) Pflegegrad (ab 01.01.2017)
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 (ohne Demenz) Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 (mit Demenz) Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 (ohne Demenz) Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 (mit Demenz) Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 (ohne Demenz) Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 (mit Demenz) Pflegegrad 5
Pflegestufe 3 (Härtefall) Pflegegrad 5

Die neuen Pflegegrade beinhalten bereits die Berücksichtigung der Pflegebedürftigen mit Anerkennung einer eingeschränkten Alltagskompetenz. Eine Unterscheidung eines Pflegegrades, mit oder ohne anerkannter einschränkter Alltagskompetenz, gibt es daher nicht.

Pflegegrade berücksichtigen besser Menschen mit einer Demenz, einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung, als es die alten Pflegestufen konnten. Die fünf Pflegegrade werden je nach der noch vorhandenen Selbstständigkeit vergeben.

Tabelle der notwendigen Punkte je Pflegegrad

Die nachfolgende Tabelle liefert Ihnen einen Überblick über die notwendigen Punkte die Sie erreichen müssen, um einen bestimmten Pflegrad zu erreichen.

Höhe des Pflegegrades Gesamtwert der gewichteteten Punkte
Pflegegrad 1 ab 12,5 bis unter 27
Pflegegrad 2 ab 27 bis unter 47,5
Pflegegrad 3 ab 47,5 bis unter 70
Pflegegrad 4 ab 70 bis unter 90
Pflegegrad 5 ab 90 bis unter 100

Überblick der Definition der einzelnen Pflegegrade

  • Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 Punkte): geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2 (27 bis unter 47,5 Punkte): erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3 (47,5 bis unter 70 Punkte): schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4 (70 bis unter 90 Punkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Zu oben gezeigten Übersicht der Punkte, die zur Erreichung eines Pflegegrades notwendig sind, gibt es eine Ausnahme. Ähnlich wie zur Zeit der Pflegestufen gibt es sozusagen eine Härtefallregelung.

Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen können den Pflegegrad 5 erhalten ohne das die ansonsten notwendige Mindespunktzahl von 90 Punkten erreicht wird.

Nutzen Sie rechts die Navigation und informieren Sie sich über die einzelnen Leistungen der Pflegegrade 1 bis 5.

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