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Entlastungsbetrag

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Entlastungsbetrag

Einleitung

Alle Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 bis 5) in häuslicher Pflege haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Nicht in Anspruch genommene Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Verwendung des Entlastungsbetrags

Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der nachfolgenden Leistungen:

    • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
    • Leistungen der Kurzzeitpflege
    • Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) § 36 SGB XI
    • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne § 45a SGB XI

Entsprechende Unternehmen für Ihren Wohnort nennt Ihnen ihre Pflegekasse

Dieser Betrag wird nicht wie das Pflegegeld ausgezahlt. Es handelt sich beim Entlastungsbetrag um eine reine Sachleistung.

Besonderheit bei Pflegegrad 1

Normalerweise dürfen die Entlastungsleistungen nicht als Sachleistung für z. B. körperbezogene Pflegemaßnahmen verwendet/abgerechnet werden, da diese zweckgebunden (siehe oben) sind.

Da Pflegebedürftige erst ab Pflegegrad 2 einen Anspruch auf Sachleistungen haben, steht Menschen mit einem Pflegegrad 1 diese „körperliche“ Unterstützung durch einen Pflegedienst nicht zur Verfügung. Um dies, in gewisser Weise, doch zu unterstützen, dürfen Pflegedienste bei Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 1 offiziell auch körperbezogene Pflegemaßnahmen verrichten und entsprechend mit der Pflegekasse abrechnen.

Ausnahmen zur Höhe des Entlastungsbetrags

Alle pflegebedürftigen Personen, die bereits vor dem 01. Januar 2017, eine Pflegestufe mit der gleichzeitigen Anerkennung einer eingeschränkten Alltagskompetenz im erhöhten Maße hatten, erhalten zusätzlich zu den 125 EUR einen Besitzstandbetrag in Höhe von 83 EUR. Rechnerisch erhält dieser Personenkreis somit einen Anspruch auf 208 EUR Entlastungsbetrag pro Monat.

Da der Entlastungsbetrag mit Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017, unbhängig von der Höhe des Pflegegradesm jedem Pflegebedürftigen zur Verfügung steht, wäre es andernfalls eine Benachteiligung für die oben genannte Personengruppe gewesen.

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