Gemeint ist die Fähigkeit elementare Bedürfnisse verbal oder nonverbal mitzuteilen.

Unter das Mitteilen von elementaren Bedürfnissen fallen Hunger oder Durst, Schmerzen oder Frieren bemerkbar zu machen. Bei Sprachstörungen kann dies ggf. durch Laute, Mimik oder Gestik bzw. unter Nutzung von Hilfsmitteln erfolgen.

Der Gutachter (m/w) muss durch die Befragung des Betroffenen und der Pflegenden ermitteln, in wie weit die Fähigkeit beeinträchtigt ist. Das NBA unterscheidet zwischen:

Fähigkeit vorhanden:
Die Person kann Bedürfnisse äußern.

Fähigkeit größtenteils vorhanden:
Die Person kann auf Nachfrage elementare Bedürfnisse äußern. Die Person äußert Bedürfnisse aber nicht immer von sich aus.

Fähigkeit in geringem Maße vorhanden:
Elementare Bedürfnisse sind nur aus nonverbalen Reaktionen (Mimik, Gestik, Lautäußerungen) ableitbar, ggf. nach oder durch entsprechende(r) Stimulation; oder die Person äußert von sich aus keine elementaren Bedürfnisse, muss dazu ständig angeleitet werden, kann aber Zustimmung oder Ablehnung deutlich machen.

Fähigkeit nicht vorhanden:
Die Person äußert nicht oder nur sehr selten Bedürfnisse, auch nicht in nonverbaler Form. Sie kann weder Zustimmung noch Ablehnung deutlich machen.

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