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Pflegebedürftige Eltern

Pflegebedürftige Eltern

Pflegebedürftige Eltern sind aufgrund einer imer älter werdenden Gesellschaft eine der größten Herausforderungen der heutigen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Längst das Elternhaus verlassen und eine eigene Familie gegründet, sehen sich Kinder plötzlich mit der Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern konfrontiert. Welche Herausforderungen damit zusammenhängen, was Kinder wissen müssen und welche Maßnahmen und Kosten damit verbunden sind, darüber informieren die unabhängigen Pflegeexperten des bundesweiten Pflegenetzwerks (BWPN.

Pflegebedürftige Eltern

Vor 1900 lag die durschnittliche Lebenserwartung der Menschen in Deutschland bei unter 40 Jahren! Erfreulicherweise hat sich dies wesentlich geändert. Aber allein zwischen 1970 und 2010 hat sich die durchschnittliche Lebenserwartung sowohl bei Männern, die auch heute noch eine geringere durchschnittliche Lebenserwartung haben, als auch bei Frauen um ca. 10 Jahre erhöht. Das ist sehr schön, so lange die Einschränkungen der Fähigkeiten und der Selbständigkeit, ein gewisses Maß nicht überschreiten.

Lesen Sie Dazu gern den Beitrag „Pflegegrade„.

Warum pflegebedürftige Eltern?

Warum ist hier ausschließlich die Rede von pflegebedürftigen Eltern und nicht von einem pflegebedürftigen Elternteil?

Selbstverständlich ist es ebenso möglich, dass lediglich ein Elternteil plötzlich pflegebedürftig wird. Allerdings hat unsere 25-jährige Erfahrung gezeigt, dass eine pflegebedürftige Mutter oder ein pflegebedürftiger Vater meistens viele Jahre vorher bereits vom jeweils anderen Ehepartner gepflegt wird. Die Kinder bekommen davon entweder nichts mit oder nehmen die notwendig gewordene Pflege nicht ernst genug.

Pflegebedürftige Eltern: Besonnenheit

Wenn Kinder mit pflegebedürftigen Eltern konfroniert sind, ist eine sachliche Herangehensweise zunächst einmal der wichtigste Punkt. Besonnenheit ist gerade bei emotional geprägten Dingen des Lebens nicht immer leicht einzuhalten. Zu viele Emotionen sind jetzt fehl am Platz. Viel zu wichtig ist die sachliche Regelung der notwendigen Hilfe und Unterstützung für Ihre Eltern! Deshalb empfiehlt sich die nachfolgende Liste, soweit möglich oder zutreffend, einzuhalten/abzuarbeiten:

  • Kontakt zu den Geschwistern aufnehmen

  • Emotionen draußen lassen

  • Informieren Sie sich gemeinsam, welche Leistungen der Pflegeversicherung es gibt

  • Hilfebedarf ermitteln
  • Vorläufigen Zeitplan der Unterstützung festlegen

  • WER macht WAS? Hier empfiehlt es sich, ggf. berufliche Kompetenzen zu berücksichtigen.

Im besten Fall gelingt es Ihnen gemeinsam, sofern mehrere Geschwister sich kümmern können, den kostenlosen Beratungstermin wahrzunehmen. Sofern Sie sich an die Experten des BWPN wenden, sind Sie dann ganz sicher einen großen Schritt weiter, respektive wesentlich informierter und dadurch entspannter.

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Sprechzeiten

Montag – Freitag 08:00 – 17:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Samstag nach Vereinbarung
Sonntag nach Vereinbarung

Kernkompetenzen

Kontakt

  • 040/609 468 4-90

  • Fahrenkrön 35b
    22179 Hamburg

Erste Schritte

Folgen Sie am besten der Reihe nach der oben stehenden Liste, bzw. buchen Sie sich gern nachstehenden einen kostenlosen Beratungstermin.

Wann sind meine Eltern pflegebedürftig?

Pflegebedürftigkeit ist eine Bezeichnung, die im Paragraph 14 des elften Sozialgesetzbuchs (§ 14 SGB XI) geregelt ist. Einfach ausgedrückt werden Menschen demnach als pflegebedürftig eingestuft, wenn sie Einschränkungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten aufweisen. Die Einschränkungen müssen eine Ausprägung haben, dass diese Personen auf Hilfe anderer Menschen angewiesen sind. Darüber hinaus muss dieser Zustand des Fremdhilfebedarfs voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern.

Beispiel:

Ein Elternteil stürzt schwer und bricht sich beide Beine und das Becken. Was die oben genannten Einschränkungen der Selbständigkeit betrifft, wäre in diesem Fall die Einstufung in einen Pflegegrad 3 oder Pflegegrad 4 vermutlich definitionsgemäß regelkonform (NBA). Allerdings kann durch geeignete medizinische Maßnahmen sowie durch Rehabilitationsmaßnahmen dieser Zustand in weniger als sechs Monaten behoben werden. Die familäre Situation wäre tragisch und kaum zu bewältigen. Dennoch wäre bei diesem Beispiel die Pflegeversicherung nicht zur Leistung verpflichtet, bzw. eine Einstufung in einen Pflegegrad würde aufgrund der voraussichtlich nicht einzuhaltenden Mindestzeit von sechs Monaten nicht durchzusetzen.

Pflegebedürftige Eltern: Erste Anzeichen

Da Pflegebedürftigkeit eine eher individuelle Angelegenheit ist, gibt es keine allgemein bekannten ersten Anzeichen, wenn es um die Pflegebedürftigkeit der eigenen Eltern geht. Nicht zuletzt hängt es auch davon ab, wie häufig sich Eltern und Kinder überhaupt sehen und wo diese Treffen stattfinden. Meistens wird zunächst nur ein Elternteil pflegebedürftig und das andere Elternteil kümmert sich. Die Pflegeperson könnte, aufgrund des höheren Alters tendenziell schneller, Anzeichen einer Überforderung zeigen. Unter Umständen bemerken erwachsene Kinder z. B. eine überforderte Mutter ggf. schneller, als einen pflegebedürftigen Vater, der sich bei Besuchen männlich und stark zeigt. In einem solchen Fall empfehlen wir, dass Kinder ein paar Worte allein mit der Mutter sprechen und sich dabei bereits anbieten, die Mutter (bei diesem Beispiel) zu unterstützen.

Häufige Fragen zum Pflegegeld

Wie lange hat die Pflegekasse Zeit nach einem Antrag?2022-08-16T13:56:19+02:00

Kurzfassung

Stellen Sie erstmalig einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse, muss Ihnen innerhalb von 25 Arbeitstagen der Bescheid der Pflegekasse vorliegen!

25  Arbeitstage nach Antragseingang bei der Pflegekasse

Als Antragsdatum gilt der Tag des Anrufs bei der Pflegekasse, bzw. bei Onlineanträgen das entsprechende Tagesdatum. Ab diesem Antragsdatum fängt die Bearbeitungszeit von maximal 25 Arbeitstagen an zu zählen. Innerhalb dieser 25 Arbeitstag muss die Pflegeversicherung alle nachfolgenden Arbeitsschritte erledigt haben, respektive von deren Erfüllungsgehilfen erledigen lassen.

Einzelne Arbeitsschritte innerhalb der 25  Arbeitstage

  • Antragsunterlagen schicken (Pflegekasse)

  • Antragsunterlagen nach Eingang sichten (Pflegekasse)

  • Medizinischen Dienst oder MEDICPROOF (privat Versicherte) beauftragen (Pflegekasse)

  • Begutachtungstermin festlegen und verschicken (Gutachterdienst (MD oder MEDICPROOF))

  • Begutachtung durchführen (Gutachterdienst (MD oder MEDICPROOF))

  • Formulargutachten erstellen und der Pflegekasse senden (Gutachterdienst (MD oder MEDICPROOF))

  • Auf Grundlage des Gutachtens den Bescheid erstellen und versenden (Pflegekasse)

Anspruch auf Entschädigung bei Überschreitung der 25  Arbeitstage

Hält die Pflegekasse die Bearbeitungszeit nicht ein und überschreitet die 25 Arbeitstage, muss die Pflegekasse dem Antragsteller (w/m) für jede angefangene Woche 70 EUR Entschädigung zahlen!

Wird das Pflegegrad nach Widerspruch nachgezahlt?2023-10-20T17:04:08+02:00

Nach einem erfolgreichen Widerspruch zur Erreichung eines gerechtfertigten Pflegegrades muss die Pflegekasse das Pflegegeld für den rückwirkenden Zeitraum nachzahlen!

Typisches Beispiel aus der täglichen Praxis unserer unabhängigen Sachverständigen:

03.2021: Antrag auf Pflegeleistungen durch pflegende Angehörige
04.2021: Bescheid der Pflegekasse mit dem Pflegegrad 2
05.2021: Kontakt zum bundesweiten Pflegenetzwerk (BWPN)
05.2021: Widerspruch mit dem Gegengutachten des Sachverstädnigen vom BWPN per Einschreiben an die Pflegekasse verschickt
07.2021: Widerspruchsbegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)
08.2021: Neuer Bescheid der Pflegekasse. Durch das Gegengutachten des BWPN wurde Pflegegrad 3 erreicht.

Nachzahlung der Pflegekasse am 10.08.2021 auf dem Konto der pflegebedürftigen Person: 1.374 EUR.

Noch deutlicher fällt die Nachzahlung nach Klageverfahren ins Gewicht. Viele unserer Klienten haben in den letzten 25 Jahren auch gern mal über 20.000 EUR Nachzahlung erhalten.

Wie kann ich Pflegegeld beantragen?2021-05-11T15:52:16+02:00

Einen Pflegegrad, in dem Sinne, kann nicht beantragt werden. Um in einen Pflegegrad eingruppiert zu werden, müssen Pflegebedürftige einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen.

Dies ist heutzutage, bei fast allen Pflegeversicherungen, sehr einfach durch einen Onlineantrag möglich. Alternativ rufen Sie einfach bei der Pflegekasse der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person an und beantragen Pflegeleistungen.

Für einen solchen Antrag benötigen Sie lediglich die nachfolgenden Daten der pflegebedürftigen Person:

  • Vor- und Nachname

  • Geburtsdatum

  • Versichertennummer

Die Pflegekasse schickt Ihnen dann auf dem Postweg einen Pflegeantrag zu. Dabei handelt es sich um ein mehrseitiges Formular, auf dem Sie entsprechende Angaben zur versicherten, pflegebedürftigen, Person machen müssen. Normalerweise sind die Fragen eher allgemein und nicht fachlicher Natur. Nähere Angaben zum Grund und der Ausprägung der Pflegebedürftigkeit sind zu dem Zeitpunkt eigentlich nicht notwendig.

Wichtig zu wissen

Es ist hilfreich, wenn Sie sich vorher einmal Gedanken über die Leistungsart machen, die am besten geeignet ist, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu erleichtern. Grundsätzlich wird zwischen den nachfolgenden drei Leistungsarten unterschieden:

Schicken Sie den ausgefüllten Antrag dann bitte unterzeichnet per Einschreiben an die Pflegekasse. Gerade bei pflegebedürftigen Personen empfiehlt es sich über eine Vollmacht nachzudenken. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung. Es ist einfach nur eine Vollmacht gegenüber der Pflegekasse. Auf diese Weise können pflegende Angehörige direkt mit der Pflegekasse kommunizieren, erhalten Auskünfte, können Anträge stellen, Erklärungen abgeben und entlasten die pflegebedürftigen Angehörigen, Freunde oder Nachbarn auch in diesem Bereich.

Eine entsprechende Vorlage für eine solche Vollmacht erhalten Sie kostenlos bei uns.

Stufe der Pflegebedürftigkeit Geldleistungen (Pflegegeld)
Pflegegrad 1 0 Euro (kein Anspruch auf Pflegegeld!)
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro

Unsere Kernkompetenzen

Pflegegrad beantragen

Wir helfen Ihnen kostenlos beim Antrag auf einen Pflegegrad und geben Ihnen Tipps für die Begutachtung!

Pflegegrad höherstufen

Unsere Experten unterstützen Sie mit pflegefachlichem Sachverstand bei der Höherstufung des Pflegegrades!

Pflegegrad Widerspruch

Unabhängige Sachverständige erreichen mit fundierten Gegengutachten den höchst möglichen Pflegegrad im Widerspruch!

Wie viel Pflegegeld gibt es?2024-01-23T18:40:36+02:00

Die Höhe des Pflegeldes ist selbstverständlich abhängig von der Höhe des Pflegegrades. Daher lohnt sich auch immer die kritische Betrachtung der Gutachten. Im Falle zu geringer Bewertung ist ein Widerspruchsverfahren die einzige Möglichkeit das „Ruder herumzureißen“.

In der nachstehenden Tabelle ist die Steigerung je Pflegerad deutlich erkennbar. Je höher der Pflegegrad ausfällt, desto mehr Unterstützung, auch in Form von Pflegegeld, leistet die Pflegekasse.

Entgegen früherer Berichterstattungen und Beiträge wurde das Pflegegeld 2021 nicht erhöht! Diesbezüglich gabe es eindeutige Pläne der Bundesregierung, die allerdings aus unbekannten Gründen ersatzlos und kommentarlos gestrichen wurden.

Stufe der Pflegebedürftigkeit Geldleistungen (Pflegegeld)
Pflegegrad 1 0 Euro (kein Anspruch auf Pflegegeld!)
Pflegegrad 2 332 Euro
Pflegegrad 3 573 Euro
Pflegegrad 4 765 Euro
Pflegegrad 5 947 Euro

Unsere Kernkompetenzen

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Pflegegrad höherstufen

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Pflegegrad Widerspruch

Unabhängige Sachverständige erreichen mit fundierten Gegengutachten den höchst möglichen Pflegegrad im Widerspruch!

Wann bekommt man Pflegegeld?2021-04-06T11:12:48+02:00

Grundsätzlich haben alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 Anspruch auf Pflegegeld! Damit es zu einer Einstufung in einen der genannten Pflegegrade kommt, müssen Sie zunächst einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung (mehr Informationen: Pflegeantrag) stellen.

Darüber hinaus muss eine Pflegeperson benannt werden, die sich im Falle der Anerkennung eines Pflegegrades auch entsprechend um die pflegebedürftige Person kümmert. Das Pflegegeld soll in erster Linie die (ambulante) Pflege im häuslichen Umfeld unterstützen oder gar ermöglichen.

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass ohne (privater) Pflegeperson die Auszahlung von Pflegegeld durch die Pflegekasse verweigert werden kann.

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§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (SGB XI )2021-04-06T10:39:31+02:00

Absatz (1)

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

  • 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2

  • 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3

  • 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4

  • 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5

Absatz (2)

Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.

Absatz (3)

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben

  • bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal

  • bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden ab dem Jahr 2020 die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach Satz 5 und 6 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen; für die Vergütung der Beratung gelten die Sätze 4 bis 9.

Absatz (4)

Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

Absatz (5)

Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens

  • zu Beratungsstandards
  • zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie
  • zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall

Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.

Absatz (5a)

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.

Absatz (6)

Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

Absatz (7)

Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 und 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.

Absatz (8)

Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.

Absatz (9)

Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.

Stand: 28.01.2021, ohne Gewähr

Häufige Fragen zur pflegefachlichen Unterstützung

Darf die Pflegekasse eine ausführliche Widerspruchsbegründung fordern?2023-09-27T10:00:48+02:00

Diese Frage wurde uns heute erneut am bundesweiten Pflegetelefon gestellt. Als erfahrene Experten sind wir jedes Mal ein wenig verstört, wenn wir die Frage hören. Die Antwort lautet:

Selbstverständlich darf die Pflegekasse eine ausführliche Widerspruchsbegründung fordern!

Warum darf die Pflegekasse eine ausführliche Widerspruchsbegründung fordern?

Die Frage sollte nicht lauten „darf die Pflegekasse eine ausführliche Widerspruchsbegründung fordern?„, die Frage müsste lauten „wird die Pflegekasse eine ausführliche Widerspruchsbegründung fordern?„.

Auch im heutigen Fall hatten wir eine resolute Tochter einer pflegebedürftigen Mutter in der Beratung, die im Vorfeld bereits selbst eine Widerspruchsbegründung verfasst hatte. Die Pflegekasse hat daraufhin eine ausführliche Widerspruchsbegründung gefordert.

Da hat die Tochter Glück gehabt!

Normalerweise würde die Pflegekasse die (nicht ausreichende) Widerspruchsbegründung zum Anlass nehmen, den Widerspruch nach Aktenlage, also ohne Begutachtung, abzulehnen. Das Recht hat die Pflegekasse!

Bereits aus der Frage selbst lässt sich bedauerlicherweise ableiten, dass die Mutter kaum eine ernstzunehmende Chance hat, gerechtfertigte Leistungen der Pflegeversicherung zu erreichen. Ohne fachliche und unabhängige Unterstützung eines Sachverständigen der Pflege (w/m) sind die Chancen einfach zu gering.


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Unser Versprechen

    • Kostenlos
    • Unabhängig
    • Kompetenz
    • Erfahrung

Seit 1998 | Unabhängig | 98 % zufriedene Menschen


Kann ich selbst den Widerspruch begründen oder soll ich besser anwaltliche Unterstützung beanspruchen?2023-10-20T17:02:46+02:00

Selbst den Widerspruch begründen oder anwaltliche Unterstützung beanspruchen

Selbst einen Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid der Pflegekasse zu begründen empfiehlt sich nicht, denn die fachliche Argumentation ist der Schlüssel zum Erfolg. Es geht nicht um die, meist sehr emotionale, Darstellung der persönlichen Lebens- und Pflegeumstände.

Der Grund für einen Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse ist immer gleich. Sie sind mit dem Ergebnis nicht einverstanden!

Aber wie kommt denn die Pflegekasse überhaupt auf das Ergebnis?

Dem Bescheid der Pflegekasse liegt immer und ausschließlich ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD), bzw.bei privat Versicherten von MEDICPROOF, zu Grunde. Daher muss sich die Widerspsuchsbegründung auch unbedingt gegen das Gutachten richten und nicht gegen den Bescheid der Pflegekasse. Formal schon, aber nicht in der fachlichen Begründung/Argumentation.

Aus diesem Grund empfehlen Experten auch die Unterstützung unabhängiger Sachverständiger (w/m) und nicht die einer Anwältin/eines Anwalts.

In einem solchen Fall macht es wenig Sinn rein juristisch gegen den Bescheid der Pflegeversicherung vorzugehen, weil es hier weniger um Recht- und Gesetz geht.

Es geht um die fachliche Kenntnis und Erfahrung im pflegefachlichen Bereich sowie der 100-prozentigen Kenntnis der Begutachtungs-Richtlinien zur Bewertung von Pflegebedürftigkeit in der aktuellsten Fassung (NBA).

Es zählen ausschließlich pflegefachliche Argumente

Die spätere Entscheidung über den Erfolg oder Misserfolg eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens nach Ablehnung eines Pflegegrades wird normalerweise durch Sachverständige (w/m), respektive Gutachter(innen), im Bereich der Pflege getroffen.

Daher muss die Argumentation der Widerspruchs- oder Klagebegründung auch in der jeweiligen Fachsprache inkl. aller Regelungen und Fachbegriffe, Module, Zeiten, Angeban, etc. vorliegen.

Eine private Argumentation überzeugt in weniger als 10 % aller Verfahren.

Klage Pflegegrad – Mündliche Verhandlung?2023-10-09T08:59:40+02:00

Die mündliche Verhandlung während der Klage zum Pflegegrad

Viele Menschen haben die unberechtigte Angst davor, dass es zu einer mündlichen Verhandlung kommt, wenn sie Klage beim Sozialgericht einreichen um einen gerechtfertigten Pflegegrad zu erreichen. Seit 1998 haben die unabhängigen Sachverständigen (w/m) des bundesweiten Pflegenetzwerks (BWPN) in einem hohen 5-stelligen Bereich Betroffene in solchen Klageverfahren unterstützt und mit ihrer pflegefachlichen Arbeit in über 90 % aller Verfahren, erfolgreich den notwendigen Pflegegrad durchgesetzt.

Davon sind nicht einmal in 10 % aller Klageverfahren mündliche Verhandlungen durchgeführt worden. Daraus lässt sich ableiten, dass eine mündliche Verhandlung im Rahmen einer Klage zur Erreichung eines Pflegegrades zwar möglich, aber sehr unwahrscheinlich ist.

Mündliche Verhandlung durch pflegefachliche Argumente verhindern

Unsere über 25 jährige Erfahrung mit Klageverfahren gegen die Pflegekassen ist eindeutig:

Es kommt sehr selten zu einer mündlichen Verhandlung.

Allerdings bezieht sich unsere Erfahrung auf Verfahren mit einem fachlich fundierten Gegengutachten aus den Händen unserer erfahrenen Pflegesachverständigen (w/m). Ob es zu einer mündlichen Verhandlung kommt oder nicht, wird allein durch die Richterin oder den Richter festgelegt.

Liefert eine Klagebegründung wenig fachliche Argumente steigt m. E. die Wahrscheinlichkeit einer mündlichen Verhandlung deutlich. Daher muss die Argumentation der Klagebegründung dringend entsprechender Fachsprache inkl. aller Regelungen und Fachbegriffe, Module, Zeiten, Angaben, etc. vorliegen.

Eine private Argumentation führt m. E. häufiger zu einer mündlichen Verhandlung als in 10 % aller Verfahren.

Wer hilft bei Ablehnung Pflegegrad?2023-10-09T09:02:18+02:00

Pflegefachliche Unterstützung nach Ablehung Pflegegrad

Hat die Pflegekasse die Einstufung in einen gerechtfertigten Pflegegrad abgelehnt oder zu gering bewilligt, liegt es immer und ausschließlich an dem zugrunde liegenden Gutachten eines der Gutachterdienste der Pflegeversicherungen.

In einem solchen Fall macht es keinen Sinn rein juristisch dagegen vorzugehen, weil es hier weniger um Recht- und Gesetz geht.

Es geht um die fachliche Kenntnis und Erfahrung im pflegefachlichen Bereich sowie der 100-prozentigen Kenntnis der Begutachtungs-Richtlinien zur Bewertung von Pflegebedürftigkeit in der aktuellsten Fassung (NBA).

Es zählen ausschließlich pflegefachliche Argumente!

Die spätere Entscheidung über den Erfolg oder Misserfolg eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens nach Ablehnung eines Pflegegrades wird normalerweise durch Sachverständige (w/m), respektive Gutachter(innen), im Bereich der Pflege getroffen.

Daher muss die Argumentation der Widerspruchs- oder Klagebegründung auch in der jeweiligen Fachsprache inkl. aller Regelungen und Fachbegriffe, Module, Zeiten, Angeban, etc. vorliegen.

Eine private Argumentation überzeugt in weniger als 10 % aller Verfahren.

Wie viel Pflegegeld kann ich erwarten?2018-11-09T18:05:39+02:00

Welche Leistungen nach Ihrem Erfolg?

Rund 67 % aller Pflegebedürftigen, die im häuslichen Umfeld versorgt werden, erhalten ausschließlich Pflegegeld. Um diese Betroffenen kümmern sich ausschließlich deren Angehörigen, also Privatpersonen, ohne einen ambulanten Pflegedienst zu beanspruchen.

In diesen Fällen kommt es dann zur Auszahlung von Pflegegeld. Wie viel Pflegegeld Sie je nach erreichtem Pflegegrad erhalten, sehen Sie in der nachfolgenden Tabelle.

Erreichter Pflegegrad Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Monatlicher Erstattungsbetrag* 125 EUR 125 EUR 125 EUR 125 EUR 125 EUR
Monatliches Pflegegeld** EUR 316 EUR 545 EUR 728 EUR 901 EUR
Jährliche Verhinderungspflege (bis zu) – EUR 2.418 EUR 2.418 EUR 2.418 EUR 2.418 EUR
Gesamtanspruch pro Jahr – EUR 7.710 EUR 10.458 EUR 12.654 EUR 14.730 EUR

Hinzu kommen noch Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. So können Sie z. B. eine ebenerdige Dusche oder einen dringend benötigten Treppenlift realisieren und erhalten auch dafür bis 4.000 EUR von der Pflegekasse.

Wie viel Zeit benötigen Sie?2018-11-09T17:50:11+02:00

Zeitbedarf für die Prüfung und Bewertung

Nachdem wir alle notwendigen Unterlagen erhalten haben und der Zahlungseingang der Prüfungsgebühr (99 EUR) bei uns eingegangen ist, benötigen wir 2-3 Werktage bis zur Fertigstellung der Prüfung und Bewertung des individuellen Pflegebedarfs. In dieser Zeit findet auch das notwendige Gespräch zwischen Ihnen und dem zuständigen Sachverständigen (w/m) statt.

Zeitbedarf für die Erstellung des Gegegengutachtens

In über 70 % aller Bewertungen werden deutliche Verletzungen des Neuen Begutachtungsassessments nachgewiesen und wir erstellen das Gegegengutachten. Dafür benötigen unsere Sachverständigen (w/m) durchschnittlich 2-3 Werktage.

Gesamtzeitbedarf

In den meisten Fällen erhalten unsere Klienten das Gegengutachten zur Einreichung bei der Pflegekasse innerhalb von einer Woche nach Auftragseingang!

Bildrechte: (c) BWPN | Robert Kneschke

2023-10-09T16:23:16+02:00