Die Pflegekassen stellen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen oder zur Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel zur Verfügung (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Der Anspruch besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 und nur bei häuslicher Pflege.

Das sogenannte Pflegehilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) enthält Produkte, die generell nach ihrer Konstruktion, Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern bzw. eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, ohne als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens eingestuft zu sein.

Arten der Pflegehilfsmittel

Grundsätzlich die Pflegeversicherung zwischen den beiden nachfolgenden Arten (Kategorien) von Pflegehilfsmittel:

Antrag auf Pflegehilfsmittel

Um Pflegehilfsmittel beanspruchen zu können, müssen Sie vorher einen Antrag bei der zuständigen Pflegeversicherung (z. B. AOK, BARMER, DAK) stellen. Sofern eine Entscheidung ohne medizinisches Gutachten möglich ist, muss die Pflegekasse innerhalb von drei Wochen einen Leistungsbescheid erstellen. Ist eine Entscheidung ohne vorab eingeholtes Gutachten nicht möglich, verlängert sich die Bearbeitunszeit auf bis zu fünf Wochen.

Gut zu wissen:

Kann die Pflegekasse die genannten Fristen nicht einhalten und informiert nicht rechtzeitig (schriftlich!) über die Verzögerung, gilt der Antrag als genehmigt.

Keine Rechtsberatung, daher ohne Gewähr!

Aber auch ohne einen entsprechenden (gesonderten) Antrag auf Pflegehilfsmittel, gehört es zu den Aufgaben des Medizinischen Dienstes (MD) bei gesetzlich Versicherten und MEDICPROOF bei privat Versicherten, im Rahmen einer Begutachtung zur Feststellung der Höhe einer Pflegebedürftigkeit, den Bedarf an Pflegehilfsmitteln zu ermitteln und entsprechend im Gutachten aufzunehmen.

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