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Pflegeantrag bei Senilität

Voraussetzungen beim Pflegeantrag für Menschen mit einer Senilität

Pflegeantrag bei Senilität

Einleitung zum Pflegeantrag bei Senilität

Um zu ermitteln ob ein Pflegeantrag bei Senilität überhaupt Sinn macht, müssen wir uns zunächst mit dem Begriff “Senilität” selbst beschäftigen.

Gibt es eine Definition zum Begriff “Senilität” oder handelt es sich dabei um ein umgangssprachliches Wort?

Der Duden schreibt zur Senilität die nachfolgende Erläuterung:

durch Alter körperlich und geistig nicht mehr voll leistungsfähig; greisenhaft und in seinen Äußerungen und Handlungen mehr oder weniger kindisch

(Quelle: Duden)

Handelt es sich um einen umgangssprachlichen Begriff ist ein Pflegeantrag bei Senilität mit Sicherheit nicht möglich. Wenn es aber eine klare Erklärung (siehe grüner Kasten) dazu gibt, sind damit auch gemäß des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) anzuerkennende Einschränkungen verbunden.

Pflegeantrag bei Senilität

Wenn die Person im Alter nicht mehr voll leistungsfähig ist, bezeichnet dies die Medizin mit Senilität (ICD-10 R54 Senilität: Altersschwäche – Hohes Alter ohne Angaben einer Psychose – Seneszenz ohne Angaben einer Psychose)

In der Definition des Alterns wird unterschieden zwischen dem

  • primären Altern (physiologisches Altern) in Abwesenheit von Krankheiten und
  • sekundärem Altern (Verkürzen der Lebensspanne) z. B. durch Krankheiten, Bewegungsmangel, Fehlernährung oder Suchtmittelkonsum

Die Diagnose Demenz vom Typ Alzheimer wird auch als „Senile Demenz vom Typ Alzheimer“ bezeichnet. Es bedeutet in dem Fall eine im Alter auftretende Demenzform.

Wann macht ein Pflegeantrag bei Senilität Sinn?

Stellen Sie fest, dass bei einem Ihrer Angehörigen oder Bekannten die Leistungsfähigkeit nachlässt, sollten Sie versuchen herauszufinden, welche Lebensbereiche diese nachlassende Leistungsfähigkeit betrifft.

Wenn durch diese nachlassende Leistungsfähigkeit die Selbstversorgung lediglich in Bezug auf das Einkaufen, das Kochen, die Zubereitung von Mahlzeiten, die Wohnungsreinigung oder Behördengänge leidet und ein Hilfebedarf entsteht, macht es keinen Sinn einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegeantrag) zu stellen.

Dieser Hilfebedarf wird zwar bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder Medicproof (bei privat Versicherten) erfragt und dokumentiert, aber bei der Bewertung des Pflegegrades nicht berücksichtigt.

Dies bedeutet:

Ist eine Person nicht mehr in der Lage, die o. g. Bereiche der Selbstversorgung durchzuführen, muss sie sich diese Hilfe durch Angehörige, bzw. Bekannte erbitten oder professionelle Dienste beauftragen und selbst bezahlen. Die Pflegeversicherung ist für die Sicherstellung dieser (oben genannten) Selbstversorgung nicht zuständig.

Wenn sich aber die Einschränkungen auf die nachfolgenden detaillierten Bereiche beziehen, macht ein Pflegeantrag bei Senilität durchaus sehr viel Sinn!

Senilität ist kein eigenständiges Krankheitsbild im klassischen Sinn! Eine Senilität ist sozusagen dann zu bescheinigen, wenn alle anderen Diagnosen nicht zutreffend sind, aber dennoch die damit einhergehenden Einschränkungen auftreten.

Begutachtung nach Pflegeantrag bei Senilität

Die Gutachter (m/w) des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und Medicproof haben die schwierige Aufgabe, in relativ kurzer Zeit im Hausbesuch zu ermitteln, ob eine Pflegebedürftigkeit aufgrund einer nachlassenden Leistungsfähigkeit vorliegt und wenn ja, in welchem Umfang.

Häufig ist die Person, die begutachtet wird in dieser Zeit extrem bemüht, den notwendigen Hilfebedarf z. B. bei der Körperpflege oder den Toilettengängen zu verschweigen. Diesen Menschen ist aus verständlichen Gründen ihr eigenes Schamgefühl “im Weg” und auch Stolz spielt hier eine große Rolle.

Aus dem Grunde sollte auch keine Begutachtung im Rahmen eines Antrages auf Pflegeleistungen ohne Angehörige oder anderen Zeugen stattfinden.

Der Gesetzgeber hat in seinem sogenannten Pflegestärkungsgesetz II gefordert, dass neben der Anamnese- und Befunderhebung sowohl die eigenen Befunde, als auch Angaben von Betroffenen, Pflegepersonen, Pflegekräften oder anderen Stellen (z. B. behandelnden Ärzten) bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden müssen.

Wenn Sie beim Eintreffen des Gutachters (m/w) gleich darauf hinweisen, dass Sie nach der Begutachtung ein vertrauliches Gespräch führen möchten, haben Sie die Gelegenheit, ohne die antragstellende Person zu blamieren, den tatsächlichen Hilfebedarf mitzuteilen. Dies erleichtert dem Gutachter (m/w) die Einschätzung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten.

Siehe auch gesetzlichen Vorgaben beim Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit:

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4.5.2 F 1.2 Pflegerelevante Vorgeschichte (Anamnese), medizinische und pflegerische Angaben unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten

Die persönliche Einschätzung der Betroffenen zu ihren derzeitigen gesundheitlichen und pflegerischen Problemen, Bedürfnissen und Veränderungswünschen ist zu erfassen. Es ist nach den pflegerelevanten Erkrankungen und Beschwerden zu fragen. Auch Tagesformschwankungen oder besondere Belastungen für die Pflegenden sind aufzunehmen.

Da zur nachlassenden Leistungsfähigkeit auch immer die kognitiven Fähigkeiten (kognitive Fähigkeiten = Wahrnehmen, Denken, Erkennen lernen) gehören, muss der Gutachter selbstverständlich die kognitiven Fähigkeiten prüfen.

Zu den kognitiven Fähigkeiten eines Menschen zählen unter anderem

Die Gutachter (m/w) müssen neben der körperlichen „Gebrechlichkeit“ auch die geistigen und kognitiven Fähigkeiten ermitteln. Der festzustellende Pflegegrad ist somit nur anhand der Auswertung und Berücksichtigung aller vorliegenden Daten der betroffenen Person und der Befragung der an der Pflege und dem Leben der Person teilhabenden Mitmenschen möglich.

Dem „neuen Begutachtungsassessment (NBA)“, also den gesetzlichen Vorgaben beim Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit, sind die Vorgaben an die Gutachter (m/w) des MDK und Medicproof bei der Ermittlung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen, zu entnehmen:

  • die Angaben der antragstellenden Person oder ihrer Bezugsperson zur pflegerischen Versorgungssituation, zur Vorgeschichte sowie Art und Ausmaß der Erkrankungen, bestimmen den notwendigen Untersuchungsumfang. Vorliegende pflegerelevante Befundberichte sind zu berücksichtigen. Die Gutachterin bzw. der Gutachter muss sich selbst ein Bild von den pflegerelevanten Schädigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Fähigkeiten der antragstellenden Person machen und diese dokumentieren. Dies geschieht durch Befragung, Untersuchung und Inaugenscheinnahme der antragstellenden Person mit „den fünf Sinnen“ ohne apparativen Aufwand.
  • die persönliche Einschätzung der Betroffenen zu ihren derzeitigen gesundheitlichen und pflegerischen Problemen, Bedürfnissen und Veränderungswünschen ist zu erfassen. Es ist nach den pflegerelevanten Erkrankungen und Beschwerden zu fragen. Auch Tagesformschwankungen oder besondere Belastungen für die Pflegenden sind aufzunehmen. Anamnestische Angaben zu kognitiven Fähigkeiten oder herausforderndem Verhalten sind im Hinblick auf die Bewertung der Module 2 und 3 zu erfragen und hier aufzunehmen. Besonders bei Erkrankungen mit wechselnder Symptomatik erleichtert dieses Vorgehen die nachfolgende gutachterliche Beurteilung der Selbständigkeit.
  • Nach der strukturierten Anamnese- und Befunderhebung erfolgt die Anwendung der sechs Module des Begutachtungsinstruments. Dabei muss die Gutachterin oder der Gutachter sowohl die eigenen Befunde als auch anamnestische Angaben von Betroffenen, Pflegepersonen, Pflegekräften oder anderen Stellen (z. B. behandelnden Ärzten) bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigen.

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI) definiert die Beeinträchtigungen, die zur Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches führen können:

  • Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchti-gungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Welcher Pflegegrad bei Senilität?

Sind Sie nach einen Pflegeantrag bei Senilität mit der Eingruppierung, dem Pflegegrad, nicht einverstanden oder sind Sie unsicher ob der festgestellte Pflegegrad dem Bedarf an fremder Hilfe entspricht, lassen Sie das Gutachten des MDK oder Medicproof von unabhängigen Sachverständigen prüfen.

Die Einschätzung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten und die entsprechende Bewertung unter Bezug auf das neue Begutachtungsassessment (NBA) unterliegt genauen Definitionen.

Wir empfehlen Ihnen eine professionelle, pflegefachliche Einschätzung und Bewertung. Nur mit Fachwissen hat Ihr Widerspruch eine Aussicht auf Erfolg.

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Welchen Pflegegrad bekommen Menschen mit einer Senilität erfahrungsgemäß?

Sehr viele pflegende Angehörige kümmern sich in Deutschland um Menschen, die definititonsgemäß unter Senilität leiden. Nur wenige von denen beantragen ohne weitere Diagnose anderer anzuerkennender Grunderkrankungen einen Pflegegrad bei der Pflegekasse. Dennoch haben die unabhängigen Sachverständigen (w/m) des bundesweiten Pflegenetzwerks (BWPN) seit 1998 einigen Familien in einer solchen Situation zu gerechten Pflegeleistungen verhelfen können.

Welchen Pflegegrad erhalten denn nun andere Personen, die unter Senilität leiden?

Da es sich bei der Senilität nicht um eine eindeutige Diagnose handelt, haben wir die nachfolgenden Zahlen nicht wie üblich, durch klare Auswertung der verschiedenen Diagnosen, ermittelt. Im Falle der Senilität haben wir die Zahlen durch Abgrenzung und Berücksichtigung einiger Daten ermittelt.

Daher sind die nachfolgenden Zahlen ggf. nicht ganz so genau, wie es in unseren anderen Beiträgen der Fall ist.

40 %

Pflegegrad 1

40 %

Pflegegrad 2

20 %

Pflegegrad 3

Die Quelle der oben genannten Quoten ist unsere interne Auswertung. Welcher Pflegegrad bei Menschen mit Senilität tatsächlich notwendig ist, hängt wie oben dargestellt, immer vom individuellen Einzelfall ab.

Die Pflegegrade 4 und 5 haben wir unerwähnt gelassen, weil Menschen, die unter einer Senilität leiden, ohne weitere körperliche oder psychische Einschränkungen, zwar gemäß des NBA in jedem Falll Leistungen der Pflegekasse zustehen und die Familien diese auch dringend benötigen. In der Praxis führt allein eine bestehende Senilität aber eher nicht zu einem der Pflegegrade Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.

Bild 1: (c) Bundesweites Pflegenetzwerk (BWPN)

Häufige Fragen zum Widerspruch nach Pflegeantrag bei Senilität

Warum kein Neuantrag anstelle eines Widerspruchs, um einen Pflegegrad zu erreichen?2023-10-20T17:53:22+02:00

Bedauerlicherweise haben die Mitarbeiter(innen) bis heute nicht damit aufgehört, diesen unsinnigen Rat zu erteilen. Die Pflegestützpunkte, übrigens von den Pflegeversicherungen finanziert, raten es auch auasgesprochen oft und selbst im Internet ist es nachzulesen:

Stellen Sie lieber einen neuen Antrag, statt Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse einzulegen.

Die falschen Argumente sind immer gleich:

Es dauert viel zu lange! Es macht keinen Sinn! Es ist zu kompliziert! Man braucht einen teuremn Anwalt! usw. usw.

Alles absoluter nicht praxisgerecht und unsinnig!

Warum sollte der gleiche Gutachterdienst, sehr wahrscheinlich sogar der gleiche Gutachter/die gleiche Gutachterin, wenige Tage, Wochen oder Monate nach dem letzten Gutachten die eigene fachliche Meinung ändern? Sich selbst ein Armutszeugnis ausstellen?

Wenn die pflegebedürftige Person in der Zwischenzeit, mit Verlaub, nicht gerade die Kellertreppe hinuntergefallen ist, bleibt es nach einem Neuantrag beim gleichen Ergebnis.

Ein Widerspruchsverfahren, mit einer fachlichen überzeugenden Argumentation, hingegen erzeugt Druck und eröffnet die Möglichkeit, dass ein weiterer Gutachter (w/m) sich mit dem Vorgang befassen muss!

 

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Darf die Pflegekasse eine ausführliche Widerspruchsbegründung fordern?2023-09-27T10:00:48+02:00

Diese Frage wurde uns heute erneut am bundesweiten Pflegetelefon gestellt. Als erfahrene Experten sind wir jedes Mal ein wenig verstört, wenn wir die Frage hören. Die Antwort lautet:

Selbstverständlich darf die Pflegekasse eine ausführliche Widerspruchsbegründung fordern!

Warum darf die Pflegekasse eine ausführliche Widerspruchsbegründung fordern?

Die Frage sollte nicht lauten “darf die Pflegekasse eine ausführliche Widerspruchsbegründung fordern?“, die Frage müsste lauten “wird die Pflegekasse eine ausführliche Widerspruchsbegründung fordern?“.

Auch im heutigen Fall hatten wir eine resolute Tochter einer pflegebedürftigen Mutter in der Beratung, die im Vorfeld bereits selbst eine Widerspruchsbegründung verfasst hatte. Die Pflegekasse hat daraufhin eine ausführliche Widerspruchsbegründung gefordert.

Da hat die Tochter Glück gehabt!

Normalerweise würde die Pflegekasse die (nicht ausreichende) Widerspruchsbegründung zum Anlass nehmen, den Widerspruch nach Aktenlage, also ohne Begutachtung, abzulehnen. Das Recht hat die Pflegekasse!

Bereits aus der Frage selbst lässt sich bedauerlicherweise ableiten, dass die Mutter kaum eine ernstzunehmende Chance hat, gerechtfertigte Leistungen der Pflegeversicherung zu erreichen. Ohne fachliche und unabhängige Unterstützung eines Sachverständigen der Pflege (w/m) sind die Chancen einfach zu gering.


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Kann ich selbst den Widerspruch begründen oder soll ich besser anwaltliche Unterstützung beanspruchen?2023-10-20T17:02:46+02:00

Selbst den Widerspruch begründen oder anwaltliche Unterstützung beanspruchen

Selbst einen Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid der Pflegekasse zu begründen empfiehlt sich nicht, denn die fachliche Argumentation ist der Schlüssel zum Erfolg. Es geht nicht um die, meist sehr emotionale, Darstellung der persönlichen Lebens- und Pflegeumstände.

Der Grund für einen Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse ist immer gleich. Sie sind mit dem Ergebnis nicht einverstanden!

Aber wie kommt denn die Pflegekasse überhaupt auf das Ergebnis?

Dem Bescheid der Pflegekasse liegt immer und ausschließlich ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD), bzw.bei privat Versicherten von MEDICPROOF, zu Grunde. Daher muss sich die Widerspsuchsbegründung auch unbedingt gegen das Gutachten richten und nicht gegen den Bescheid der Pflegekasse. Formal schon, aber nicht in der fachlichen Begründung/Argumentation.

Aus diesem Grund empfehlen Experten auch die Unterstützung unabhängiger Sachverständiger (w/m) und nicht die einer Anwältin/eines Anwalts.

In einem solchen Fall macht es wenig Sinn rein juristisch gegen den Bescheid der Pflegeversicherung vorzugehen, weil es hier weniger um Recht- und Gesetz geht.

Es geht um die fachliche Kenntnis und Erfahrung im pflegefachlichen Bereich sowie der 100-prozentigen Kenntnis der Begutachtungs-Richtlinien zur Bewertung von Pflegebedürftigkeit in der aktuellsten Fassung (NBA).

Es zählen ausschließlich pflegefachliche Argumente

Die spätere Entscheidung über den Erfolg oder Misserfolg eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens nach Ablehnung eines Pflegegrades wird normalerweise durch Sachverständige (w/m), respektive Gutachter(innen), im Bereich der Pflege getroffen.

Daher muss die Argumentation der Widerspruchs- oder Klagebegründung auch in der jeweiligen Fachsprache inkl. aller Regelungen und Fachbegriffe, Module, Zeiten, Angeban, etc. vorliegen.

Eine private Argumentation überzeugt in weniger als 10 % aller Verfahren.

Wer hilft bei Ablehnung Pflegegrad?2023-10-09T09:02:18+02:00

Pflegefachliche Unterstützung nach Ablehung Pflegegrad

Hat die Pflegekasse die Einstufung in einen gerechtfertigten Pflegegrad abgelehnt oder zu gering bewilligt, liegt es immer und ausschließlich an dem zugrunde liegenden Gutachten eines der Gutachterdienste der Pflegeversicherungen.

In einem solchen Fall macht es keinen Sinn rein juristisch dagegen vorzugehen, weil es hier weniger um Recht- und Gesetz geht.

Es geht um die fachliche Kenntnis und Erfahrung im pflegefachlichen Bereich sowie der 100-prozentigen Kenntnis der Begutachtungs-Richtlinien zur Bewertung von Pflegebedürftigkeit in der aktuellsten Fassung (NBA).

Es zählen ausschließlich pflegefachliche Argumente!

Die spätere Entscheidung über den Erfolg oder Misserfolg eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens nach Ablehnung eines Pflegegrades wird normalerweise durch Sachverständige (w/m), respektive Gutachter(innen), im Bereich der Pflege getroffen.

Daher muss die Argumentation der Widerspruchs- oder Klagebegründung auch in der jeweiligen Fachsprache inkl. aller Regelungen und Fachbegriffe, Module, Zeiten, Angeban, etc. vorliegen.

Eine private Argumentation überzeugt in weniger als 10 % aller Verfahren.

Wird das Pflegegrad nach Widerspruch nachgezahlt?2023-10-20T17:04:08+02:00

Nach einem erfolgreichen Widerspruch zur Erreichung eines gerechtfertigten Pflegegrades muss die Pflegekasse das Pflegegeld für den rückwirkenden Zeitraum nachzahlen!

Typisches Beispiel aus der täglichen Praxis unserer unabhängigen Sachverständigen:

03.2021: Antrag auf Pflegeleistungen durch pflegende Angehörige
04.2021: Bescheid der Pflegekasse mit dem Pflegegrad 2
05.2021: Kontakt zum bundesweiten Pflegenetzwerk (BWPN)
05.2021: Widerspruch mit dem Gegengutachten des Sachverstädnigen vom BWPN per Einschreiben an die Pflegekasse verschickt
07.2021: Widerspruchsbegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)
08.2021: Neuer Bescheid der Pflegekasse. Durch das Gegengutachten des BWPN wurde Pflegegrad 3 erreicht.

Nachzahlung der Pflegekasse am 10.08.2021 auf dem Konto der pflegebedürftigen Person: 1.374 EUR.

Noch deutlicher fällt die Nachzahlung nach Klageverfahren ins Gewicht. Viele unserer Klienten haben in den letzten 25 Jahren auch gern mal über 20.000 EUR Nachzahlung erhalten.

Wie lang ist die Bearbeitungszeit nach einem Pflegegrad-Widerspruch?2023-10-20T17:06:01+02:00

Regelmäßig informieren uns Pflegebedürftige darüber, dass Mitarbeiter(innen) der zuständigen Pflegekassen teilweise haarsträubende Bearbeitungszeiten nennen, wenn es um einen Pflegegrad-Widerspruch geht. Selbstverständlich wird dabei nicht vergessen eine Empfehlung auszusprechen “lieber den Widerspruch zurücknehmen und einen neuen Antrag stellen“.

Ein Neuantrag ist anstelle eines Widerspruchs keine Lösung!

In der Praxis vergehen nach Einreichung der Gegengutachten unserer unabhängiger Sachverständigen (w/m), im Rahmen vorgerichtlicher Widerspruchsverfahren, durchschnittlich sechs Wochen bis zum Widerspruchsbescheid der Pflegekasse.

Selbstverständlich gibt es auch Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid, oder besser gegen das Gutachten, der Pflegekassen, die mehr Zeit beanspruchen. Aber es gibt auch Verfahren, in denen bereits nach vier Wochen der entsprechende Bescheid vorliegt.

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Stellungnahme zu längeren Bearbeitungszeiten der Pflegekassen

Einleitung zum besseren Verständnis

Die Pflegeversicherung wurde in Deutschland im Jahr 1995 eingeführt/etabliert. Die unabhängige Unterstützung der Sachverständigen des bundesweiten Pflegenetzwerks (BWPN) gibt es seit 1998. Wir dürfen also behaupten auf die Erfahrung “der ersten Stunden” zurückgreifen zu können. Diese Erkenntnis ist insofern relevant, weil wir das Verhalten der Pflegeversicherung, und somit das Verhalten in verschiedenen Regionen, ja sogar einzelner Sachbearbeiter, seit Jahren kennenlernen durften und auch zukünftig beobachten werden.

Unsere persönliche Erfahrung zu längeren Bearbeitungszeiten

Eines haben ALLE Verfahren, die in all den Jahren länger als sechs Wochen (nach Einreichung einer stichhaltigen Argumentation) benötigt haben gemeinsam:

Es handelt sich um besonders willkürliches Verhalten!

Im Grunde genommen konnten wir in keinem einzigen dieser Verfahren einen ernsthaft nachvollziehbaren Grund für eine übermäßige Bearbeitungszeit erkennen. Ganz selten, z. B. in der Ferienzeit oder ggf. zur Weihnachtszeit, können mal 1-2 Wochen mehr vergehen, die sich natürlich erklären lassen.

In allen anderen Fällen handelt es sich um eine Art “Verschleppung”, die bis auf die Sachbearbeiterebene herunter geht.

Es gehört also schon eine ganze Menge Selbstverstrauen dazu, wenn die Mitarbeiter(innen) der Pflegekassen aufgrund dieser “verschleppten” Fälle, eine so unnötig verlängerte Bearbeitungszeit nutzen, um Betroffene von einem Widerspruch gegen einen Pflegegrad abzuhalten.

Das Ganze nennt sich dann Pflegeberatung?!

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Reicht es, in der Widerspruchsbegründung die Punkte aufzuführen, die der Gutachter übersehen oder falsch dokumentiert hat?2023-10-20T17:08:31+02:00

Nein!

Wurde Ihr Pflegegrad abgelehnt oder zu gering eingestuft und Sie legen Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse ein, führt eine reine Gegendarstellung in der Praxis eher nicht zum Ziel!

Um mit einem Widerspruch gegen das MD-Gutachen, bzw. gegen den Bescheid der Pflegekasse, Erfolg zu haben, ist es notwendig Argumente zu liefern, die sich auf das “Neue Begutachtungsassessment (NBA)” berufen. Das ist eine Arbeit für Pflegesachverständige, die sich mit diesen Regeln auskennen.

Geben Sie nicht mit dem Bescheid der Pflegekasse zufrieden!
Die Pflegekasse setzt mir zur Einreichung der Widerspruchsbegründung eine Frist. Muss ich diese einhalten?2023-10-20T17:12:37+02:00

Die Frist der Pflegekasse ist, anders als die Einhaltung der Monatsfrist nach dem Bescheid, rechtlich nicht so bindend. Aber eine solche Frist sollte nicht kommentarlos übergangen werden. Empfehlenswert ist es in solchen Fällen, die Pflegekasse schriftliche um Fristverlängerung zu ersuchen.

Bedenken Sie aber, dass der Hilfebedarf zu einem späteren Zeitpunkt schwerer rückwirkend nachgewiesen werden kann und es daher immer sinnvoll ist, sich für die Begründung nicht zu viel Zeit zu lassen.

Darüber hinaus sollte es in Ihrem eigenen Interesse liegen, dass Verfahren nicht unnötig hinauszuzögern. Aus diesem Grund erstellen unsere Sachverständigen seit 1998 ihre Gegengutachten ausgesprochen schnell und zuverlässig.

Kann es mir passieren, dass im Widerspruchsverfahren der gleiche Gutachter nochmal kommt?2023-10-20T17:14:22+02:00

Nein.

Wenn es im Widerspruchsverfahren zu einer erneuten Begutachtung im Hausbesuch kommt, haben Sie das Recht, dass ein anderer Gutachter (w/m) kommt. Es darf nicht der/die gleiche Gutachter(in) sein wie in der Erstbegutachtung des gleichen Verfahrens.

Es muss ein anderer Gutachter (w/m) im Widerspruchsverfahren die Begutachtung durchführen!

Meldet sich ein Gutachter (w/m) bei Ihnen an, mit dem Sie früher bereits negative Erfahrungen gemacht haben, raten wir Ihnen, diesen wegen Befangenheit abzulehnen und um einen anderen Gutachter zu bitten.

Muss die Widerspruchsbegründung auch innerhalb eines Monats bei der Pflegekasse eingehen?2023-10-20T17:15:36+02:00

Nein.

Die Begründung darf später nachgereicht werden. Innerhalb der Monatsfrist reicht es, formlos zu widersprechen und die folgende Begründung anzukündigen.

Wenn alles korrekt bei der Pflegekasse abwickelt wird (das ist leider nicht immer der Fall) erhalten Sie nach Eingang des formlose Widerspruchs eine Eingangsbestätigung. In dieser Eingangsbestätigung teilt die Pflegekasse meistens eine Frist mit. Bis zum genannten Datum erwartet die Pflegekasse dann die entsprechende Begründung.

Die genannte Frist sollte eingehalten werden, kann aber jederzeit verlängert werden!

Grundsätzlich ist es, im eigenen Interesse, sinnvoll ein Widerspruchsverfahren möglichst schnell zu bearbeiten. Sollten Sie aber die genannte Frist überhaupt nicht einhalten können, ist jederzeit eine Fristverlängerung bei der Pflegekasse möglich.

Warum werden die meisten privaten Widersprüche abgelehnt?2023-10-20T17:20:34+02:00

Es stimmt! Nur rund 10 % aller privat formulierten … oder besser angefertigten … Widerspruchsbegründungen führen zu einem negativen Abhilfebscheid der Pflegekasse. In den meisten Fällen werden diese Widerspruchsverfahren sogar ohne neue Begutachtung, also nach Aktenlage, abgelehnt.

Warum werden fast alle privat formulierten Widersprüche abgelehnt?

Privatpersonen argumentieren nicht gemäß etwaiger Regeln und halten sich dabei an das Neue Begutachtungsassessment (NBA). Privatpersonen formulieren fast immer emotional, beschreiben mit viel Fleiß und Mühe den hohen Aufwand der täglichen Pflege.

Der Leser des Widerspruchs ist allerdings kein sentimentaler Mensch, sondern ein gestandener und im Normalfall sachlogisch denkender Gutachter (w/m) des Medizinischen Dienstes (MD). Ein solcher Gutachter (w/m) interessiert sich nicht für die täglichen Probleme pflegebedürftiger Menschen und noch weniger Relevanz haben die Probleme der pflegendenen Angehörigen.

Schon aus rein beruflichen Gründen überzeugen einen solchen Gutachter (w/m) ausschließlich sachliche und fachliche Argumente, die sich zu dem auch noch auf das NBA stützen.

Wie muss ich den Widerspruch bei der Pflegekasse einreichen?2023-10-20T17:22:39+02:00

Grundsätzlich haben Sie die drei nachfolgenden Möglichkeiten einen Widerspruch gegen den Bescheid einer Pflegekasse einzureichen.

  • Schriftlich auf dem Postweg (per Einschreiben)
  • Schriftlich per Telefax
  • Zur Niederschrift (diktieren) in einer Geschäftsstelle Ihrer Pflegekasse

Wir empfehlen die Schriftform auf dem Postweg und per Einschreiben-Einwurf. Damit haben Sie einen schriftlichen Nachweis über die fristgerechte Zustellung.

Für welchen Weg Sie sich auch immer entscheiden, denken Sie unbedingt an die Einhaltung der Monatsfrist!

Selbst unsere erfahrenen Experten können, in dem Verfahren, nicht mehr helfen, wenn die Monatsfrist verstrichen ist!

Der Versand eines Widerspruchs per E-Mail ist zwar generell möglich, aber definitiv nicht zu empfehlen!

Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch?2023-10-20T17:28:31+02:00

Ein Widerspruch gegen den Bescheid einer Pflegekasse muss innerhalb eines Monats bei der Pflegekasse vorliegen. Dazu reicht es zunächst aus fristwahrenden Widerspruch einzulegen und darauf hinzuweisen, dass eine fachliche Widerspruchsbegründung nachgereicht wird.

Dabei ist in der Praxis das Datum des Bescheids der Pflegekasse maßgeblich. Es ist weniger relevant wann der Bescheid bei Ihnen zugestellt wurde.

Die Postlaufzeit liegt streng genommen also nicht etwa in der Verantwortung der Pflegekasse!

Kümmern Sie sich so zeitnah wie möglich um eine unabhängige pflegefachliche Beratung und rufen Sie am besten umgehend unter 0800/611 611 1 die Experten des bundesweiten Pflegenetzwerkes an. Kosten entstehend Ihnen durch ein solches Telefonat nicht! Alternativ sichern Sie sich einen der begehrten Termine:

Erst selbst versuchen und dann fachliche Hilfe beanspruchen?2023-10-20T17:30:50+02:00

Grundsätzlich ist diese Vorgehensweise durchaus möglich, denn nach einem erfolglosen “Versuch” bleibt ja noch der Widerspruchsausschuss und selbst danach können Profis noch das Klageverfahren begleiten.

Allerdings kostet jede einzelne Instanz eben auch Zeit. Darüber hinaus ist die Erfolgsaussicht zu Beginn (Anhörungsverfahren) für erfahrene Sachverständige (w/m) am höchsten. Das hat rein formale Gründe und hat nichts mit der Qualität der Arbeit unserer unabhängigen Sachverständigen (w/m) zu tun.

Statistisch sind nur rund 10 % aller privat formulierten Widerspruchsbegründungen erfolgreich. Wegen einer solch geringen Aussicht sollten Sie nicht die dringend notwendigen Leistungen der Pflegekasse aufs Spiel setzen und immer sofort nach Vorliegen eines entsprechenden Bescheids fachliche Hilfe beanspruchen!

Kann ich den Bericht eines Pflegegrad-Online-Rechners als Begründung einreichen?2023-10-20T17:37:12+02:00

Zugegeben ist das eine verlockende Idee:

Einen Kaffee holen, ein paar Minuten den Pflegegradrechner einer Internetseite mit Angaben füttern, Bericht herunterladen und unterzeichnet als Widerspruchsbegründung an die Pflegekasse schicken. Die werden schon sehen, was die davon haben…

Das ist selbstverständlich aus fachlicher Sicht absolut nicht zu empfehlen und wird ganz sicher keinen Gutachter (w/m) des MD oder MEDICPROOF zum Einlenken bewegen!

Riskieren Sie nicht Ihre Möglichkeiten auf gerechte Leistungen durch unsinnige Versprechen aus dem Internet!

Mit der Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 ist auch die Anzahl der Websites mit Informationen zu diesem Thema angestiegen. Viele dieser Websitebetreiber nutzen u. a. den Begriff “Pflegegradrechner”, um zunächst potenzielle Interessenten für eigene Dienstleistungen, dazu zu bewegen die eigene Website zu besuchen.

Leider suggieren alle Websitebetreiber langjährige Erfahrung und Kompetenz im Pflegebereich. Auf einige wenige Organisationen trifft dies auch durchaus zu. Die meisten der Anbieter kann, schon aus altersgründen, definitiv nicht auf langjährige Erfahrung zurückgreifen. Da nützt auch die, immer wieder gern erwähnte, pflegebedürftige Grossmutter aus der Kindheit nichts.

Pflegebedürftige und pflegende Angehörige benötigen in besonderen Lebenssituationen aber dringend fremde Hilfe und klammern sich dabei gern mal an den viel zitierten Strohhalm.

Die angebotenenen Pflegegradrechner sind kostenlos, erscheinen zeitgemäß und sind sehr einfach und recht zügig zu bedienen. All das verführt geradezu den fertigen Bericht einfach an die Pflegekasse zu senden und denen dadurch mal “klar zu zeigen” wie schlimm die Pflegesituation tatsächlich ist…

Das klingt wirklich verlockend, ist in der Praxis allerdings generell ohne jegliche sachliche Überzeugungskraft!

Reicht ein formloser Widerspruch?2023-10-20T17:38:44+02:00

Die Antwort lautet eindeutig: NIEMALS!

In den letzten Jahren hat die Annahme zugenommen, dass ein einfacher Widerspruch ohne weitere Begründung ausreicht und dann “muss” ein neuer Gutachter (w/m) kommen.

In erster Linie liegt diese gefährliche Fehleinschätzung vermutlich an der inzwischen großen Anzahl Interenetseiten mit Pflegegradrechnern und teilweise nicht praxisgerechten Empfehlungen.

Das ist absoluter Unsinn!

Eine solche Vorgehensweise führt mit einer über 90-prozentigen Wahrscheinlichkeit zu einer Ablehnung nach Aktenlage! Bitte nutzen Sie gern eines unserer kostenlosen Formulare und beachten Sie die Monatsfrist. Danach muss aber eine, im besten Fall fachlich fundierte, Begründung…oder noch besser ein fachliches Gegengutachten…nachfolgen -> und zwar immer!

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Empfehlungen unserer Experten

Bei den nachfolgenden Empfehlungen handelt es sich, fachlich, um aufrichtige Empfehlungen, die Ihnen beim Thema des Beitrags weiterhelfen können. Dennoch möchten wir darauf hinweisen das kein Beitrag im Internet und kein Buch eines komplexen Themas aus einem Laien einen Experten macht. Lesen Sie sich daher bei Interesse gern in ein Thema ein, es kann sicher nicht schaden. Aber riskieren Sie bitte keine Ansprüche durch Halbwissen und nutzen Sie bei Bedarf unbedingt die fachliche Expertise unahängiger Pflegeexperten. Darüber hinaus ersetzen Produktempfehlungen keine medizinisch notwendigen Untersuchung sowie die Konsultation von Ärztinnen und Ärtzen.

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2024-02-29T18:30:46+02:00