Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden oder länger als drei Stunden)

Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Hier ist das Aufsuchen von Therapeuten, z. B. Physiotherapeuten/Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logopäden, Psychotherapeuten, von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung oder Diagnostik oder anderer Einrichtungen des Gesundheitswesens zu berücksichtigen.

Der Gutachter (m/w) muss ermitteln, ob die antragstellende Person die Praxisräume selbstständig erreichen oder ob sie begleitet oder gefahren werden muss. In dem Fall muss der Gutachter (m/w) diesen Praxisbesuch bei einer Häufigkeit von mindestens einmal pro Woche und einer Verordnungsdauer von mindestens sechs Monaten mit fünf gewichteten Punkten bewerten. Finden die Praxisbesuche mehr als einmal pro Woche statt, sind sie mit zehn gewichteten Punkten zu bewerten.

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