An- und Auskleiden des Oberkörpers

Bei der Beurteilung der Selbstständigkeit ist bei dieser Verrichtung zu unterstellen, dass die entsprechenden Kleidungsstücke von der Pflegeperson bereits bereit gelegt wurden. Z. B. Unterhemd, T-Shirt, Hemd, Bluse, Pullover, Jacke, BH, Schlafanzugoberteil oder Nachthemd. Die Beurteilung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob solche Kleidungsstücke derzeit getragen werden. Der Gutachter (m/w) muss ermitteln, in wie weit eine Selbstständigkeit besteht.
Das neue Begutachtungsassessment unterscheidet bei der Selbstständigkeit wie folgt:

Selbständig:

die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.

Überwiegend selbständig:

die Person kann die Aktivität beispielsweise selbständig durchführen, wenn Kleidungsstücke passend angereicht oder gehalten werden beim Anziehen eines Hemdes etc. Auch wenn Hilfe nur bei Verschlüssen erforderlich ist, trifft die Bewertung „überwiegend selbständig“ zu, ebenso wenn nur Kontrolle des Sitzes der Kleidung und Aufforderungen zur Vervollständigung der Handlung erforderlich sind.

Überwiegend unselbständig:

die Person kann nur bei einem begrenzten Teil der Aktivität mithelfen, beispielsweise die Hände in die Ärmel eines bereitgehaltenen T-Shirts schieben.

Unselbständig:

die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.

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