An- und Auskleiden des Unterkörpers

Bei der Beurteilung der Selbstständigkeit ist bei dieser Verrichtung zu unterstellen, dass die entsprechenden Kleidungsstücke von der Pflegeperson bereits bereit gelegt wurden. Z. B. Unterwäsche Hose, Rock, Strümpfe und Schuhe, an- und ausziehen

Die Beurteilung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob solche Kleidungsstücke derzeit getragen werden. Der Gutachter (m/w) muss ermitteln, in wie weit eine Selbstständigkeit besteht.

Das neue Begutachtungsassessment unterscheidet bei der Selbstständigkeit wie folgt:

Selbständig:

die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.

Überwiegend selbständig:

Die Person kann die Aktivität beispielsweise selbständig durchführen, wenn Kleidungsstücke angereicht oder gehalten werden (Einstiegshilfe). Auch wenn Hilfe nur bei Verschlüssen, z. B. Schnürsenkel binden, Knöpfe schließen oder Kontrolle des Sitzes der Kleidung und Aufforderungen zur Vervollständigung der Handlung erforderlich sind, trifft die Bewertung „überwiegend selbständig“ zu.

Überwiegend unselbständig:

Die Person kann die Aktivität zu einem geringen Teil selbständig durchführen. Beispielsweise gelingt das Hochziehen von Hose, Rock zur Taille selbständig, zuvor muss das Kleidungsstück jedoch von der Pflegeperson über die Füße gezogen werden.

Unselbständig:

die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.

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