Bundesweites Pflegetelefon 0800/611 611 1 (gebührenfrei)

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege2026-09-02T13:40:10+02:00
  • Verhinderungspflege - Pflegekraft spielt mit zwei Senioren

Letzte Änderung am 2. September 2026

Verhinderungspflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können Verhinderungspflege nutzen. Seit dem 1. Juli 2025 steht dafür zusammen mit der Kurzzeitpflege ein Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 EUR je Kalenderjahr zur Verfügung. Über die Verwendung des Betrags kann flexibel zwischen beiden Leistungen entschieden werden.

Verhinderungspflege als Geschenk an die Pflegekassen

Derzeit werden rund 4 Mio. Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld von pflegenden Angehörigen gepflegt. Davon sind ca. 950.000 pflegebedürftige Personen in den Pflegegrad 1 eingestuft, die keinen Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege haben.

Es bleiben damit mehr als 3.000.000 pflegebedürftige Personen mit einem eindeutigen Anspruch auf Leistungen der Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege.

Die traurige Wahrheit aber ist, dass davon gerade einmal knapp 900.000 Menschen die Leistungen der Verhinderungspflege erhalten! Die anderen 2.1 Mio. Pflegebedürftigen stellen entweder gar keinen Antrag auf Verhinderungspflege oder die Pflegekasse lehnt den Antrag ab und die betroffenen Familien legen keinen Widerspruch gegen den Bescheid der Verhinderungspflege ein.

Die wichtigsten Punkte in der Kurzübersicht

  • Antrag auf Verbinderungspflege, ohne Angabe von Zeiten, jedes Jahr im Januar

  • Die Ersatzpflegekraft sollte nicht bis zum zweiten Grad (dazu weiter unten mehr) verwandt mit der pflegebedürftigen Person sein

  • Kümmert sich die Ersatzpflegekraft um eine pflegebedürftige Person, müssen die Einnahmen niemanden gemeldet werden!

  • Der Ersatzpflegekraft wird keine Rente, keine Lohnersatzleistung und kein Lohn/Gehalt oder ähnliches gekürzt!

  • Die Ersatzpflegekraft muss die Einnahmen aus der Verhinderungspflege nicht steuerlich angeben!

  • Es empfiehlt sich immer und ausschließlich die stundenweise Abrechnung der Verhinderungspflege

Verhinderungspflege richtig beantragen

Verhinderungspflege kann bei der zuständigen Pflegekasse beantragt beziehungsweise abgerechnet werden. Je nach Pflegekasse werden dafür unterschiedliche Unterlagen verlangt. Lassen Sie sich hierzu vorab von Ihrer Pflegekasse informieren und reichen Sie die erforderlichen Nachweise anschließend ein.

Falls die Pflegekasse bereits an dieser Stelle den Antrag auf Verhinderungspflege ablehnt, sollten Sie spätestens jetzt die professionelle Unterstützung unserer unabhängigen Experten beanspruchen!

Verhinderungspflege mit oder ohne Kurzzeitpflege

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können diesen Betrag je Kalenderjahr flexibel für beide Leistungsarten verwenden. Die früheren Übertragungsregeln zwischen den beiden Leistungen gelten nicht mehr.

Unsere Pflegeexperten helfen Ihnen beim Antrag der Verhinderungspflege!

Gut zu Wissen

Seit dem 1. Juli 2025 gilt für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 EUR.

Verhinderungspflege ohne Kurzzeitpflege

2.418

Angaben in EUR.

1.612

Angaben in EUR.

Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege

Wissenswertes zur Verhinderungspflege

Vorpflegezeit vor Anspruch auf Verhinderungspflege

Seit dem 1. Juli 2025 ist keine sechsmonatige Vorpflegezeit mehr erforderlich. Verhinderungspflege kann ab Pflegegrad 2 genutzt werden, sobald die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Notwendigkeit der Verhinderungspflege

Es ist kein Nachweis darüber notwendig, welche Verrichtungen durch die Ersatzpflegekraft, tatsächlich durchgeführt worden. Die Notwendigkeit der Verhinderungspflege ergibt sich allein dadurch, dass die allgemeine und soziale Betreuung nicht gewährleistet ist. Die Übernahme der Hilfe bei Körperpflege, Mobilität und Ernährung ist nicht notwendig!

Ausfall der Pflegeperson

Wenn die private (nicht erwerbsmäßige) Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen ausfällt, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Verhinderungspflege. Es ist nicht zwingend notwendig, dass der Ausfall gegenüber der Pflegekasse begründet wird. Auch eine Pflegeperson muss einmal zu einem Arzt, in ein Krankenhaus oder ggf. „einfach nur mal in die Kirche“ gehen dürfen. Die Verhinderungspflege/Ersatzpflege kann also auch jederzeit nur Stundenweise genutzt werden!

Vergütung der Verhinderungspflege

Auch wenn die Pflegekassen es ständig anders ausdrücken und täglich verkehrt informieren. Es gibt grundsätzlich keine einzuhaltenden Regelungen, wenn es um die Höhe der Vergütung für die Ersatzpflegekraft geht! Selbstverständlich sollte ein vereinbarter Stundensatz keinen „Rahmen sprengen“. Als üblich ist dabei ein Stundensatz zwischen 12,00 Euro und 20,00 Euro anzusehen.

Experten-Tipp: Stundenweise Verhinderungspflege

Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden, wenn die übliche Pflegeperson vorübergehend verhindert ist. Der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beträgt bis zu 3.539 EUR je Kalenderjahr. Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird die Hälfte eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgezahlt. Lassen Sie sich zu den Voraussetzungen und zur Abrechnung bei Ihrer Pflegekasse beraten:

Die Verhinderungspflege kraft Gesetz

Paragraph 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Verhinderungspflege nutzen. Seit dem 1. Juli 2025 steht hierfür zusammen mit der Kurzzeitpflege ein Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 EUR je Kalenderjahr zur Verfügung. Die Leistung kann für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr eingesetzt werden; eine sechsmonatige Vorpflegezeit ist nicht mehr erforderlich. Maßgeblich sind § 39 und § 42a SGB XI.

Unsere Kernkompetenzen

Pflegegrad beantragen

Wir helfen Ihnen kostenlos beim Antrag auf einen Pflegegrad und geben Ihnen Tipps für die Begutachtung!

Pflegegrad höherstufen

Unsere Experten unterstützen Sie mit pflegefachlichem Sachverstand bei der Höherstufung des Pflegegrades!

Pflegegrad Widerspruch

Unabhängige Sachverständige erreichen mit fundierten Gegengutachten den höchst möglichen Pflegegrad im Widerspruch!

Ich benötige fachliche Unterstützung bei der Verhinderungspflege

Häufige Fragen (FAQ) zur Verhinderungspflege

Erhalte ich während der Verhinderungspflege weiter Pflegegeld?2026-09-02T17:39:19+02:00

Verhinderungspflege und Pflegegeld

Tageweise Verhinderungspflege

Beansprucht eine pflegebedürftige Person Leistungen der Verhinderungspflege für acht 8 oder mehr Stunden an einem Tag, handelt es sich um eine tageweise Verhinderungspflege. An diesen Tagen wird das anteilige Pflegegeld um 50 % gekürzt.

Im Umkehrschluss bedeutet es, dass in Fällen tageweiser Verhinderungspflege noch 50 % des anteiligen Pflegegeldes ausgezahlt wird.

Stundenweise Verhinderungspflege

Wird die Ersatzpflege, wie die Verhinderungspflege ebenfalls genannt wird, für weniger als 8 Stunden erbracht, wird das Pflegegeld für diesen Tag ohne Abzug ausgezahlt.

Selbstverständlich gibt es immer wieder mal Gründe, warum eine tageweise Verhinderungspflege sinnvoll oder notwendig ist. Unsere Praxis hat uns in mehr als 28 Jahren allerdings gezeigt, dass eine stundenweise Verhinderungspflege nicht nur finanziell sinnvolle, sondern auch in den meisten Fällen hilfreicher ist.

Jetzt schnelle Unterstützung anfragen

Montag bis Freitag
z. B. 09:00 bis 10:00 Uhr

Unsere Kernkompetenzen seit 1998

Pflegegrad beantragen

Wir helfen Ihnen kostenlos beim Antrag auf einen Pflegegrad und geben Ihnen Tipps für die Begutachtung!

Pflegegrad höherstufen

Unsere Experten unterstützen Sie mit pflegefachlichem Sachverstand bei der Höherstufung des Pflegegrades!

Pflegegrad Widerspruch

Unabhängige Sachverständige erreichen mit fundierten Gegengutachten den höchst möglichen Pflegegrad im Widerspruch!

Jetzt weitersagen...

Wir bieten keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung an.
Sollten Sie Zweifel haben lassen Sie sich daher steuerrechtlich und/oder juristisch beraten.