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Mehr Pflegegeld ab 2021

Mehr Pflegegeld ab 2021

Es gibt keine Erhöhung des Pflegegeldes 2021!

Wir kämpfen seit 1998 für gerechtfertigte Leistungen aller pflegebedürftigen Menschen in Deutschland und auch wir empfinden die stillschweigende Streichung dieser dringend überfälligen Erhöhung des Pflegegeldes als eine schallende Ohrfeige für alle Pflegebedürftigen und selbstverständlich für den größten Pflegedienst Deutschlands:

Warum dann dieser Beitrag?

Lesen Sie, bei Interesse, gern weiter unten wann und warum dieser Beitrag entstanden ist. Aber bitte rufen Sie uns nicht aufgrund der ursprünglich vorgesehenen Erhöhung des Pflegegeldes an!

Die unabhängigen Experten am bundesweiten Pflegetelefon sind aufgrund der vielen Anrufe zum Thema inzwischen angewiesen, ausschließlich auf diesen Beitrag zu verweisen!

Andernfalls können wir aus zeitlichen Gründen nicht mehr die vielen notwendigen Beratungen durchführen, um nach abgelehnten Pflegegraden im Widerspruchs- oder Klageverfahren höhere Leistungen zu erreichen. Die Folgen wären für alle Familien, die von Pflegebedürftigkeit betroffen sind, wesentlich schlimmer!

Überlastung des bundesweiten Pflegetelefons beim Pflegegeld 2021

Aktueller Stand (14.06.2021) zum Pflegegeld 2021

Zum derzeitigen Stand, nach der Sitzung des Bundeskabinetts am 02.06.2021, können wir nicht mehr mit Bestimmtheit erklären, ob und wann das Pflegegeld erhöht wird! Diese unbefriedigende Situation belastet uns als unabhängige Experten sehr, da wir seit 1998 ausschließlich für gerechtfertigte Leistungen aller Pflegebedürftigen in Deutschland, mit Herz und Seele im Einsatz sind.

Unsere Kernkompetenz (siehe unten) liegt dabei in der Erstellung von Gegengutachten nach ungerechtfertigter Ablehung oder zu geringen Einstufung. Das können wir richtig gut – darin sind wir richtig (über 90 %) erfolgreich!

Die derzeitigen täglichen Rückfragen zum Thema Pflegegelderhöhung und Veränderungen der Berechnung der Verhinderungspflege überfordert (leider) unsere Pflegeberater am bundesweiten Pflegetelefon.

Bitte rufen Sie uns gern an, wenn Sie Unterstützung im Widerspruchsverfahren benötigen. Bitte rufen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen zu einem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Aber bitte sehen Sie derzeit davon ab uns nach den zukünftigen Regelungen der Leistungen der Pflegeversicherung zu fragen. Wir werden Sie bei uns auf der Website zu gegebener Zeit informieren – versprochen!

Weiter mit dem ursprünglichen Beitrag aus 2020:

Ab 01.07.2021 gibt es (laut Ankündigung) mehr Pflegegeld

Seit 2017 ist die Höhe des Pflegegeldes unverändert geblieben. Die damals getroffenen Regelungen sahen die Möglichkeiten der Überprüfung der Höhe dieser Pflegeleistungen, auch Pflegegeld, alle drei Jahre vor. Erstmalig also im Jahr 2020.

Laut Entwurf des Bundesgesundsheitsministers soll sich u. a. die Höhe des Pflegegeldes jetzt ändern! Mit Wirkung vom 01.07.2021 erhalten demnach alle Pflegebedürftigen, die Pflegegeld erhalten, 5 % mehr Pflegegeld von der Pflegekasse überwiesen.

Höhe des Pflegegeldes bis 30.06.2021 (Tabelle)

Stufe der Pflegebedürftigkeit Pflegegeld
Pflegegrad 1 0 Euro (kein Anspruch auf Pflegegeld!)
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro

Höhe des Pflegegeldes bis 30.06.2021 (Chartdiagramm)

Höhe des Pflegegeldes ab 01.07.2021 (Tabelle)

Stufe der Pflegebedürftigkeit Pflegegeld
Pflegegrad 1 0 Euro (kein Anspruch auf Pflegegeld!)
Pflegegrad 2 331 Euro
Pflegegrad 3 572 Euro
Pflegegrad 4 764 Euro
Pflegegrad 5 946 Euro

Höhe des Pflegegeldes ab 01.07.2021 (Chartdiagramm)

Unsere Kernkompetenzen seit 1998

Pflegegrad beantragen

Wir helfen Ihnen kostenlos beim Antrag auf einen Pflegegrad und geben Ihnen Tipps für die Begutachtung!

Pflegegrad höherstufen

Unsere Experten unterstützen Sie mit pflegefachlichem Sachverstand bei der Höherstufung des Pflegegrades!

Pflegegrad Widerspruch

Unabhängige Sachverständige erreichen mit fundierten Gegengutachten den höchst möglichen Pflegegrad im Widerspruch!

Erhöhung des Pflegegeldes in Euro

Stufe der Pflegebedürftigkeit Erhöhung des Pflegegeldes um
Pflegegrad 1 0 Euro (kein Anspruch auf Pflegegeld!)
Pflegegrad 2 15 Euro
Pflegegrad 3 27 Euro
Pflegegrad 4 36 Euro
Pflegegrad 5 45 Euro

Die oben genannte Erhöhung des Pflegegeldes ist derzeit noch unverbindlich. Aber es ist mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es ab 01.07.2021 zur genannten Pflegegelderhöhung kommen wird.

Stand: 11. Mai 2021

Häufige Fragen zum Pflegegeld

Wie lange hat die Pflegekasse Zeit nach einem Antrag?2022-08-16T13:56:19+02:00

Kurzfassung

Stellen Sie erstmalig einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse, muss Ihnen innerhalb von 25 Arbeitstagen der Bescheid der Pflegekasse vorliegen!

25  Arbeitstage nach Antragseingang bei der Pflegekasse

Als Antragsdatum gilt der Tag des Anrufs bei der Pflegekasse, bzw. bei Onlineanträgen das entsprechende Tagesdatum. Ab diesem Antragsdatum fängt die Bearbeitungszeit von maximal 25 Arbeitstagen an zu zählen. Innerhalb dieser 25 Arbeitstag muss die Pflegeversicherung alle nachfolgenden Arbeitsschritte erledigt haben, respektive von deren Erfüllungsgehilfen erledigen lassen.

Einzelne Arbeitsschritte innerhalb der 25  Arbeitstage

  • Antragsunterlagen schicken (Pflegekasse)

  • Antragsunterlagen nach Eingang sichten (Pflegekasse)

  • Medizinischen Dienst oder MEDICPROOF (privat Versicherte) beauftragen (Pflegekasse)

  • Begutachtungstermin festlegen und verschicken (Gutachterdienst (MD oder MEDICPROOF))

  • Begutachtung durchführen (Gutachterdienst (MD oder MEDICPROOF))

  • Formulargutachten erstellen und der Pflegekasse senden (Gutachterdienst (MD oder MEDICPROOF))

  • Auf Grundlage des Gutachtens den Bescheid erstellen und versenden (Pflegekasse)

Anspruch auf Entschädigung bei Überschreitung der 25  Arbeitstage

Hält die Pflegekasse die Bearbeitungszeit nicht ein und überschreitet die 25 Arbeitstage, muss die Pflegekasse dem Antragsteller (w/m) für jede angefangene Woche 70 EUR Entschädigung zahlen!

Wird das Pflegegrad nach Widerspruch nachgezahlt?2023-10-20T17:04:08+02:00

Nach einem erfolgreichen Widerspruch zur Erreichung eines gerechtfertigten Pflegegrades muss die Pflegekasse das Pflegegeld für den rückwirkenden Zeitraum nachzahlen!

Typisches Beispiel aus der täglichen Praxis unserer unabhängigen Sachverständigen:

03.2021: Antrag auf Pflegeleistungen durch pflegende Angehörige
04.2021: Bescheid der Pflegekasse mit dem Pflegegrad 2
05.2021: Kontakt zum bundesweiten Pflegenetzwerk (BWPN)
05.2021: Widerspruch mit dem Gegengutachten des Sachverstädnigen vom BWPN per Einschreiben an die Pflegekasse verschickt
07.2021: Widerspruchsbegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)
08.2021: Neuer Bescheid der Pflegekasse. Durch das Gegengutachten des BWPN wurde Pflegegrad 3 erreicht.

Nachzahlung der Pflegekasse am 10.08.2021 auf dem Konto der pflegebedürftigen Person: 1.374 EUR.

Noch deutlicher fällt die Nachzahlung nach Klageverfahren ins Gewicht. Viele unserer Klienten haben in den letzten 25 Jahren auch gern mal über 20.000 EUR Nachzahlung erhalten.

Wie kann ich Pflegegeld beantragen?2021-05-11T15:52:16+02:00

Einen Pflegegrad, in dem Sinne, kann nicht beantragt werden. Um in einen Pflegegrad eingruppiert zu werden, müssen Pflegebedürftige einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen.

Dies ist heutzutage, bei fast allen Pflegeversicherungen, sehr einfach durch einen Onlineantrag möglich. Alternativ rufen Sie einfach bei der Pflegekasse der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person an und beantragen Pflegeleistungen.

Für einen solchen Antrag benötigen Sie lediglich die nachfolgenden Daten der pflegebedürftigen Person:

  • Vor- und Nachname

  • Geburtsdatum

  • Versichertennummer

Die Pflegekasse schickt Ihnen dann auf dem Postweg einen Pflegeantrag zu. Dabei handelt es sich um ein mehrseitiges Formular, auf dem Sie entsprechende Angaben zur versicherten, pflegebedürftigen, Person machen müssen. Normalerweise sind die Fragen eher allgemein und nicht fachlicher Natur. Nähere Angaben zum Grund und der Ausprägung der Pflegebedürftigkeit sind zu dem Zeitpunkt eigentlich nicht notwendig.

Wichtig zu wissen

Es ist hilfreich, wenn Sie sich vorher einmal Gedanken über die Leistungsart machen, die am besten geeignet ist, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu erleichtern. Grundsätzlich wird zwischen den nachfolgenden drei Leistungsarten unterschieden:

Schicken Sie den ausgefüllten Antrag dann bitte unterzeichnet per Einschreiben an die Pflegekasse. Gerade bei pflegebedürftigen Personen empfiehlt es sich über eine Vollmacht nachzudenken. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung. Es ist einfach nur eine Vollmacht gegenüber der Pflegekasse. Auf diese Weise können pflegende Angehörige direkt mit der Pflegekasse kommunizieren, erhalten Auskünfte, können Anträge stellen, Erklärungen abgeben und entlasten die pflegebedürftigen Angehörigen, Freunde oder Nachbarn auch in diesem Bereich.

Eine entsprechende Vorlage für eine solche Vollmacht erhalten Sie kostenlos bei uns.

Stufe der Pflegebedürftigkeit Geldleistungen (Pflegegeld)
Pflegegrad 1 0 Euro (kein Anspruch auf Pflegegeld!)
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro

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Wie viel Pflegegeld gibt es?2024-01-23T18:40:36+02:00

Die Höhe des Pflegeldes ist selbstverständlich abhängig von der Höhe des Pflegegrades. Daher lohnt sich auch immer die kritische Betrachtung der Gutachten. Im Falle zu geringer Bewertung ist ein Widerspruchsverfahren die einzige Möglichkeit das „Ruder herumzureißen“.

In der nachstehenden Tabelle ist die Steigerung je Pflegerad deutlich erkennbar. Je höher der Pflegegrad ausfällt, desto mehr Unterstützung, auch in Form von Pflegegeld, leistet die Pflegekasse.

Entgegen früherer Berichterstattungen und Beiträge wurde das Pflegegeld 2021 nicht erhöht! Diesbezüglich gabe es eindeutige Pläne der Bundesregierung, die allerdings aus unbekannten Gründen ersatzlos und kommentarlos gestrichen wurden.

Stufe der Pflegebedürftigkeit Geldleistungen (Pflegegeld)
Pflegegrad 1 0 Euro (kein Anspruch auf Pflegegeld!)
Pflegegrad 2 332 Euro
Pflegegrad 3 573 Euro
Pflegegrad 4 765 Euro
Pflegegrad 5 947 Euro

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Pflegegrad Widerspruch

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Wann bekommt man Pflegegeld?2021-04-06T11:12:48+02:00

Grundsätzlich haben alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 Anspruch auf Pflegegeld! Damit es zu einer Einstufung in einen der genannten Pflegegrade kommt, müssen Sie zunächst einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung (mehr Informationen: Pflegeantrag) stellen.

Darüber hinaus muss eine Pflegeperson benannt werden, die sich im Falle der Anerkennung eines Pflegegrades auch entsprechend um die pflegebedürftige Person kümmert. Das Pflegegeld soll in erster Linie die (ambulante) Pflege im häuslichen Umfeld unterstützen oder gar ermöglichen.

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass ohne (privater) Pflegeperson die Auszahlung von Pflegegeld durch die Pflegekasse verweigert werden kann.

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§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (SGB XI )2021-04-06T10:39:31+02:00

Absatz (1)

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

  • 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2

  • 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3

  • 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4

  • 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5

Absatz (2)

Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.

Absatz (3)

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben

  • bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal

  • bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden ab dem Jahr 2020 die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach Satz 5 und 6 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen; für die Vergütung der Beratung gelten die Sätze 4 bis 9.

Absatz (4)

Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

Absatz (5)

Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens

  • zu Beratungsstandards
  • zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie
  • zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall

Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.

Absatz (5a)

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.

Absatz (6)

Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

Absatz (7)

Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 und 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.

Absatz (8)

Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.

Absatz (9)

Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.

Stand: 28.01.2021, ohne Gewähr

2021-08-30T13:38:08+02:00

27 Kommentare

  1. Manfred 2. November 2021 um 17:51 Uhr - Antworten

    Keine Erhöhung Pflegegeld,Tagespflege,Stationäre u.s.w und das bis 2025?Schon hartes Teil mit was wird dieses Vorgehen eigentlich begruendet?
    Man hat sein Leben lang im Steinbruch gearbeitet und nun ist man das also noch wert Pfui…

    • Bundesweites Pflegenetzwerk 2. November 2021 um 18:02 Uhr - Antworten

      Da können wir ihnen nur recht geben. Es ist schlimm genug eine geplante Erhöhung nicht vorzunehem. Aber noch schlimmer ist es fast schon, dass dies ohne jede Erklärung und ohne jede Prognose einfach mal „unter den Teppich“ gekehrt wird!

      Wertschätzung gegenüber pflegebedürftigen Personen und den pflegenden Angehörigen sieht anders aus!

      • Manfred 2. November 2021 um 19:31 Uhr - Antworten

        Ja das ist schon bald nicht mehr zum Lachen.
        Komisch, für jedes noch so kleinste Übel zieht die heutige Kultur „Shitstorms“ (oder wie das heißt) zu Tage,das man sich manchmal an den Kopf tippt.
        Ich bin zwar nicht undankbar,da ich selber froh bin,das ich in diesem Land Pflegeunterstützung bekomme.Es ärgert einen nur das aktuell alles teurer wird
        und/oder die Steigende Preise verunsichern mich.Sicher sind manche Dienstleistungen tatsächlich erschwinglicher geworden,nur ehrlich…… vieles nutzt mir nicht mehr viel!
        Ein Frage ich habe mir vor paar Wochen mal die Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung durchgelesen.Was bedeutet da der Punkt
        „Hilfe für Behinderte Menschen“ Seit 2017 Monatlich 266Euro Jährlich 3192Euro dass verstehen wir nicht ganz

        • Bundesweites Pflegenetzwerk 4. November 2021 um 14:16 Uhr - Antworten

          Unter „Hilfe für Menschen mit Behinderungen“ gibt es sehr viele verschiedene Punkte zu berücksichtigen. Da wären z. B. Grundsicherung, Steuerbegünstigungen, Eingliederungshilfe, etc. Die kernkompetenz unserer Experten liegt seit 1998 bei der Erreichung gerechtfertigter Pflegeleistungen. Für Rückfragen bzgl. spezieller Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die häufig auch noch je Bundesland unterschiedlich ausfallen können, arbeiten wir z. B. bundesweit mit der Lebenshilfe zusammen. Die können Ihnen die aktuellsten Informationen dazu nennen.

  2. Anita 24. September 2021 um 18:52 Uhr - Antworten

    Mein Respekt gilt dem Team des Bundesweiten Pflegenetzwerkes für den Einsatz den Sie leisten und gleichzeitig möchte ich mich, auch im Namen meines pflegebedürftigen Sohnes, dafür bedanken.
    Ich möchte mich der einheitlichen Meinung vieler hier anschliessen, dass Pflegebedürftige und pflegende Angehörige vom Staat/Gesundheitsministerium im Stich gelassen werden. Wir pflegen unsere Angehörigen ja nicht nur aus Lust und Langeweile. Viele gehen, wie ich, auch noch arbeiten und stemmen die Pflege. Ich habe grössten Respekt vor alle, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen selbst pflegen. Ich hoffe, das unser Einsatz auch in Zukunft entsprechend gewürdigt wird.

    • Bundesweites Pflegenetzwerk 27. September 2021 um 14:03 Uhr - Antworten

      Vielen Dank für das sehr schöne Lob und die Würdigung unserer langjährigen Arbeit. Unser Einsatz für betroffene Familien ist uns eine Herzensangelegenheit und deshalb können auch wir, trotz aller sachlichen Betrachtung, emotionale Gedanken nicht „einfach abschalten“.

      Der unkommentierte Wegfall einer geplanten – und überfälligen – Erhöhung des Pflegegeldes, ist und bleibt eine große Ungerechtigkeit, eine große Frechheit!

      Wenn schon so wichtige Leistungen nicht erhöht werden, hätten wir uns wenigstens ein Statement der entsprechenden Stellen, vom Bundesministerium für Gesundheit, gewünscht. Denn auch wir haben höchsten Respekt für alle Menschen, die sich privat und beruflich für Pflegebedürftige einsetzen und hätten uns diesen Respekt auch von höherer Stelle gewünscht.

  3. Jörg Gaas 24. August 2021 um 16:15 Uhr - Antworten

    Alles wird Teurer nur mehr Geld bekommt keiner von uns wir müssen immer mehr dazu zahlen aber von was?????
    Hauptsache unseren Politikern und reichen geht es gut .Am einfachsten ist es nur mal da zu sparen die nichts haben.
    Die leisten am wenigsten Widerstand.
    Macht weiter so

    • Bundesweites Pflegenetzwerk 25. August 2021 um 7:21 Uhr - Antworten

      Lieber Herr Gaas,

      die ersatzlose und unkommentierte Streichung der Erhöhung des Pflegegeldes ist eine Frechheit! Das sehen wir als unabhängige Experten im Kampf um gerechtfertigte Pflegeleistungen absolut so wie sie.

      Deshalb hören wir auch nicht auf, die entsprechenden Ministerien mit sachlichen Argumenten, in Schriftform, immer und immer wieder die Situation aller Pflegebedürftigen zu schildern.

      Wir kämpfen weiter!

      Herzliche Grüße
      Ihr BWPN-Team

  4. Katleen Grill 29. Juli 2021 um 22:34 Uhr - Antworten

    Einen großen Dank & Respekt an das „Bundesweite Pflege-Netzwerk! Sie setzen sich so vorbildlich und unaufhaltsam ein… für all die Schwachen der Schwächsten… ziehe den“Hut“!!! Ich selbst pflege meinen Sohn ;24 Stunden lang und hab dadurch den höchsten Plegegrad. Ich würd mich sehr freuen über ein biss’l mehr Anerkennung, in Hinsicht auf finanzieller, physischer und psychischer Unterstützung bzw. Beistand. Man muß bedenken: Wir sitzen alle in einem „Boot“… Jeden kann es betreffen… egal WO & egal WANN…ob arm oder aber reich.

    • Bundesweites Pflegenetzwerk 30. Juli 2021 um 7:30 Uhr - Antworten

      Liebe Frau Grill,

      vielen Dank für die lobenden Worte! Wir alle hier setzen uns, inzwischen seit 23 Jahren, mit Herz und Seele für die Belange von pflegebedürftigen Menschen und deren pflegenden Angehörigen ein.

      Leider fehlt es an sehr vielen Stellen an der notwendigen Anerkennung für diese beiden Gruppen und uns macht das traurig und wütend zugleich. Daher setzen wir uns ein – und zwar sehr gern!

      Der „stillschweigende“ Wegfall einer längst überfälligen Erhöhung des Pflegegeldes hat wirklich alles in den Schatten gestellt. Eine bodenlose Frechheit!

      Wir werden an allen erdenklichen Stellen darum kämpfen, dass sich etwas ändert!

      Herzliche Grüße
      Ihr BWPN-Team

  5. Maria Dittrch 7. Juli 2021 um 5:40 Uhr - Antworten

    So geht es leider vielen alten Menschen dieePflegegrad haben und oft noch zu den Haushaltshilfen privat weitere Unterstützung brauchen und diese selbst noch bezahlen müssen ich hatte im vergangenem Jahr auf Anraten meiner Ärztin eine Pflegegarderhöhung beantragt aber leider abgelehnt bekommen ,Frage was kann ich jetzt tun .Bitte um Rat

    • Bundesweites Pflegenetzwerk 7. Juli 2021 um 13:13 Uhr - Antworten

      Liebe Frau Dittrich,

      lassen Sie sich am besten kostenlos von unseren unabhängigen Experten beraten.

      Nutzen Sie dazu die gebührenfreie Nummer des bundesweiten Pflegetelefons.

      Herzliche Grüße
      Ihr BWPN-Team

  6. Tom 26. Juni 2021 um 12:13 Uhr - Antworten

    Nachtrag :Die ursprüngliche Pflegereform 2021 Ankündigung von 5% Pflegegeld Erhöhung ab 1.7.2021 ist gestrichen

  7. Tom 26. Juni 2021 um 12:02 Uhr - Antworten

    Alles beim Alten .Es wurde nichts erhöht.Na ja vielleicht dringt das mal irgendwann zu allen durch hier wurde es zwar pünktlich bezahlt aber mein Mann hat keine Erhöhung bekommen.
    Aber anscheinend ist die Umsetzung nicht so einfach.Blöd nur es findet man ja auch im weltweiten Internet jeder

  8. Uwe Kapitza 3. Juni 2021 um 1:05 Uhr - Antworten

    Für die versprochene Pflegegelderhöhung der GROKO zum 01.07.2021 bleibt nicht mehr viel Zeit.
    Die Krankenkassen wissen leider noch nichts von der Erhöhung.
    Vom GROKO-Versprechen findet ja auch keine Umsetzung mehr statt. Schade lieber Jens Spahn haste auch nicht hinbekommen!

    • Heike Barz 30. Juni 2021 um 9:56 Uhr - Antworten

      Habe gerade mit meiner Krankenkasse telefoniert: es gibt keine Erhöhung des Pflegegeldes. Eine Frechheit. die pflegenden Angehörigen blieben in der gesagmten Coronazeit auf der Strecke. Noch nicht mal die angekündigte Erhöhung des Pflegegeldes zum 1.07.2021 gibt es.

  9. Pflegender 30. Mai 2021 um 11:01 Uhr - Antworten

    Danke für die Informationen. Es ist auf jeden Fall schön, dass mehr Pflegegeld ausgezahlt wird. Schön wäre auch, wenn die Pflegehelfer Jobs und FaBe Jobs ebenfalls eine Gehaltserhöhung bekommen würden.

  10. P. Müller 30. Mai 2021 um 9:33 Uhr - Antworten

    Es ist schon bitter wie mit Angehörigen von Pflegebedürftigen umgegangen wird. Durch die Corona Krise fallen viele Pflegedienste aus. Die Mittel für Mithilfe in Haushalten und Einkaufen sind auf zugelassene Dienste beschränkt. Nur versucht mal in den ländlichen Regionen jemanden zu finden. Warum werden diese Mittel nicht auch für Bekannte oder normale Reinigungshilfen nicht frei gegeben. Hat die Caritas bessere Putzfrauen oder müssen Fehlzeiten durch Einkaufen durch Pflegekräfte ausgeglichen werden?

    • Gerd Anschütz 6. Juli 2021 um 9:30 Uhr - Antworten

      Hola, auch meine Techniker Kasse weiß nichts von einer Erhöhung des Pflegegekdes.
      Was sollen diese unverbindlichen Informationen.
      Die Verunsichern die alten Leute im höchsten Maße.

      • Bundesweites Pflegenetzwerk 6. Juli 2021 um 14:18 Uhr - Antworten

        Sehr geehrter Herr Anschütz,

        bei aller größten Verständnis für Ihre Verärgerung über die gestrichene – und lang überfällige – Erhöhung des Pflegegeldes. Wir können keine unverbindlichen Informationen an diesem Beitrag, aus dem Jahr 2020, erkennen.

        Seit 1998 setzen wir uns aktiv für gerechtfertigte Leistungen aller Pflegebedürftigen ein! Darüber hinaus informieren wir unabhängig in Form diverser Beiträge. Das alles kostet viel Zeit und dadurch selbstverständlich auch viel Geld. Die Mühe lohnt sich, weil wir bereits über 35.000 Familien helfen durften. Freche Streichungen wie in diesem Fall können wir (leider) nicht ändern.

        Aber wir können darüber informieren und genau das haben wir durch die stetige Ergänzung des ursprünglichen Beitrags gemacht. Wir werden das, wie versprochen, diesbezüglich an dieser Stelle auch weiterhin machen.

        Machen Sie ihrem Ärger gegenüber den zuständigen Gremien Luft und seien Sie dabei nicht zu zurückhaltend. Nur gemeinsam können wir alle etwas erreichen!

        Herzliche Grüße
        Ihr BWPN-Team

  11. Arnold Offermann 13. Mai 2021 um 11:07 Uhr - Antworten

    Herr Spahn hat seinen Laden nicht im Griff, es heisst doch jedes Kiosk wird besser geleitet wie das Gesundheitsministerium. Da spielen die pflegenden Agehörigen keine Rolle

  12. Silvie Naujokat 6. Mai 2021 um 13:17 Uhr - Antworten

    seit Jahren wird von den Sozialverbänden eine Deckelung der Eigenanteile in den Pflegeheimen gefordert. Die Petition im Bundestag von über 74.000 Unterstützern hat nichts gebracht. Herr Spahn hat schon mal kurz vor Beendigung der Legistarturperiode ein Konzept vorgelegt hat, aber sich anscheinend nicht mit den Koalitionspartnern über eine Pflegereform einigen können?
    Die Eigenanteile im Pflegeheim sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Daher muss von Pflegebedürftigen zugezahlt werden. Wieder wird diese wichtige Reform (Deckelung der Heimkosten) ausgesessen. Aber das scheint die Politiker nicht zu interessieren. Nun, die Wahlen stehen bevor…

  13. Klaus Meyer 4. Mai 2021 um 18:06 Uhr - Antworten

    Laut Auskunft soll Pflegegeld auf 5% erhöht werden.

    Soll ist nicht festgelegt , sowie kann kommen .

    Keiner weiß es , eigentlich müssten die Krankenkassen längst bescheid wissen.

    Alles große Verarsche vom Gesundheitsministerium .

    • Heike Barz 30. Juni 2021 um 9:58 Uhr - Antworten

      Genau- Die pflegenden Angehörigen sind mal wieder die Sklaven der Nation. Hautpsache die ungelernten, ausländischen Pflegehilfskräfte bekommen den Mindestlohn. Die pflgenden Angehörigen ein Taschengeld.

  14. Fachat 30. April 2021 um 14:49 Uhr - Antworten

    Vielen Dank für Ihre Information, da die Krankenkasse mir keine Antwort dazu geben möchte, fand ich es total bescheuert.

  15. Wehn, Petra 24. April 2021 um 5:03 Uhr - Antworten

    Die Pflegegelderhöhung ist laut unserer Krankenkasse noch nicht entschieden. Es besteht zwar ein Reformplan, der aber nur in einem kleinen Teil umgesetzt wurde. Die Pflegehilfsmittel wurden von monatlich 40 Euro auf 60 Euro erhöht. Die 5 % Pflegegelderhöhung lassen also auf sich warten…

    • Bundesweites Pflegenetzwerk 24. April 2021 um 7:37 Uhr - Antworten

      Pflegekassen informieren (leider) naturgemäß „nicht gern“ über Leistungen. Noch schwerer fällt den Mitarbeitern (w/m) es, über HÖHERE Leistungen zu informieren.

      Es ist absolut richtig, dass es sich lediglich um einen Plan handelt. Aber aufgrund der bestehenden rechtlichen Lage und eben genau dieser Reformpläne, ist die Wahrscheinlichkeit einer kommenden Erhöhung sehr groß.

      Aufgrund der vielen Sitzungen in Sachen Corona könnte sich ggf. der Zeitpunkt verschieben, weil die Regierung keinen Termin zur Abstimmung gefunden hat?! Hoffen wir mal, im Sinne aller Pflegebedürftigen, auf das beste! :-)

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