Übergangspflege für Personen ohne Pflegegrad

Unsere Experten am bundesweiten Pflegetelefon erreichen täglich Anrufe, in denen immer wieder die gleiche Frage gestellt wird

Mein Opa, mein Ehemann, etc. wird morgen aus dem Krankenhaus entlassen – was dann?

zunächst wird dann natürlich die Frage nach einer bestehenden Pflegebedürftigkeit geklärt.

Hat Ihr Angehöriger einen Pflegegrad?

In vielen Fällen lautet die Antwort „Nein“ und nach näheren Erläuterungen zum Grund für den Krankenhausaufenthalt wird schnell klar, dass es (glücklicherweise) auch keinen ausreichenden Grund für einen Pflegeantrag, für einen Pflegegrad gibt.

Leistungen der Pflegekasse ohne Pflegegrad?

Mit einfachen Worten:

Ohne Pflegegrad gibt es keine Leistungen der Pflegekasse!

Aber es gibt seit Januar 2016 erweiterte Ansprüche gegenüber der Krankenkasse. Dann übernimmt für einen bestimmten Zeitraum die Krankenkasse die Kosten einer Kurzzeitpflege oder einer häuslichen Krankenpflege (z. B Pflegedienst) sowie bei Bedarf die Kosten einer Haushaltshilfe.

In welchen Fällen gibt es einen Anspruch auf Übergangspflege?

Es gibt in dem sogenannten Krankenhausstrukturgesetz keine festgelegten Gründe für die Gewährung von Leistungen der Übergangspflege durch Krankenkassen. Aber nachfolgend nennen wir Ihnen die häufigsten Gründe aus unserer täglichen Praxis.

  • Nach einer Operation
  • Nach einer ambulanten Operation
  • Nach einem Krankenhausaufenthalt
  • Nach Verschlimmerung einer Erkrankung
  • Nach einer ambulaten Krankenhausbehandlung

Wie lange gibt es Anspruch auf Übergangspflege?

Es besteht ein genereller Anspruch von vier Wochen pro Krankheitsfall. Diese vier Wochen können in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden. Die Krankenkasse wird zur Klärung den MDK einschalten und dieser wird dann eine entsprechende Empfehlung abgeben…oder leider nicht.

In Haushalten in denen sich Kinder unter 12 Jahren oder Kinder mit Behinderung befinden, die auf Hilfe angwiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden.

Bild 1: (c) Ingo Bartussek