Der Entlastungsbetrag verfällt im Folgejahr zum 30.06.
Sie können den nicht beanspruchten Entlastungsbetrag jedes Jahr bis in das nachfolgende erste Kalenderhalbjahr übertragen. Somit können Sie nicht genutzte Entlastungsleistungen auch im Folgejahr bis zum 30.06. abrechnen.
Beispielrechnung zum Verfall des Entlastungsbetrags
Beispiel 1
Herr Meier hat war das gesamte Jahr 2018 bereits pflegebedürftig und hat keine Entlastungsleistungen beansprucht. Dann kann er rechnerisch im Juni 2019 bis zu 2.250 EUR Entlastungsleistungen beanspruchen. Macht er das nicht, verfallen davon 1.500 EUR der Ansprüche, weil diese aus dem Jahr 2018 stammen.
Beispiel 2
Frau Schneider ist ebenfalls das gesamte Jahr 2018 pflegebedürftig. Sie hatte und hat den Pflegegrad 1 und im Jahr 2018 Entlastungsleistungen in Höhe von 1.000 EUR mit der Pflegekasse abgerechnet. Bis zum 30.06. stehen Frau Schneider somit rechnerisch bis zu 1.250 EUR Entlastungsleistungen zur Verfügung. 500 EUR aus dem Jahr 2018 und 6 Mal 125 EUR aus dem (laufenden) Jahr 2019. Nutzt Frau Schneider bis 30.06. keine Entlastungsleistungen verfallen auch in diesem Fall die Restansprüche in Höhe von 500 EUR am 01.07.2019.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
für folgende Frage brauchen wir bitte Ihre Meinung.
Ein Bekannter wurde zum 30.09.2025 der Pflegegrad komplett aberkannt. Durch Widersprüche und Wiederholungsbegutachtungen wurde PG II zum 01.11.2025 zuerkannt.
Die aufgelaufenen Mittel des Entlastungsbeitrages betrugen zum 30.09.2025 knappe 700 Euro. Für Oktober gibt es natürlich keine 131 Euro. Ab November wurde dieser monatliche Betrag wieder genehmigt. Laut Pflegekasse erlischt mit Wegfall des Pflegegrades auch die angesparte Summe des Entlastungsbeitrages komplett.
Dadurch stehen meinem Bekannten jeweils die Summen aus November und Dezember zu, also 262 Euro.
Nennen Sie mir doch bitte die Rechtsgrundlage dafür, damit man dies auch nachvollziehen kann, oder ist es nur eine Meinung der Pflegekasse?
Für Ihre Mühen bedanken wir uns im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Bobby
Sehr geehrter Herr Bobby,
vielen Dank für Ihren Kommentar und das Vertrauen, das Sie uns mit Ihrer Anfrage entgegenbringen.
Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass die Kommentarfunktion unter unseren Fachbeiträgen nicht dafür vorgesehen ist, individuelle Fragestellungen dieser Art zu klären. Dafür fehlt hier schlicht der notwendige Rahmen – sowohl inhaltlich als auch rechtlich.
Darüber hinaus möchten wir offen und transparent darauf hinweisen, dass es sich bei Ihrer Fragestellung um eine konkrete Rechtsfrage handelt, nämlich um die rechtliche Bewertung des Fortbestands beziehungsweise des Erlöschens angesparter Entlastungsbeträge bei Wegfall und erneuter Zuerkennung eines Pflegegrades. Eine Rechtsberatung dürfen und werden wir nicht erteilen.
Unsere Tätigkeit als Sachverständige besteht seit 1998 darin, Pflegebedürftigkeit fachlich fundiert darzustellen und gegenüber Pflegekassen durch sachverständige Gegengutachten, pflegefachliche Argumentationen und strukturierte Aufarbeitungen durchzusetzen. Auf diesem Weg erreichen wir seit mehr als 27 Jahren eine Erfolgsquote von über 90 % bei der Durchsetzung berechtigter Pflegeleistungen – ausdrücklich nicht durch juristische Bewertungen oder die Auslegung von Rechtsnormen.
Für die Klärung der von Ihnen aufgeworfenen Frage nach einer konkreten Rechtsgrundlage empfehlen wir daher, sich direkt an eine qualifizierte Rechtsberatung oder eine entsprechend spezialisierte Beratungsstelle zu wenden. Wir wünschen Ihnen von Herzen viel Erfolg.
Sollte hingegen eine pflegerische Neubewertung, eine fachliche Einschätzung zur Begutachtung oder Unterstützung im Rahmen eines Pflegegrad- oder Höherstufungsverfahrens erforderlich sein, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer strukturierten Beratung zur Verfügung. In diesem Fall nutzen Sie bitte unsere vorgesehenen Kontakt- und Beratungswege.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team
(Redaktion)
muss die Übertragung des Restbetrages beantragt werden, oder wird er automatisch übertragen
MfG
HElmut Ponto
Guten Tag Herr Ponto,
die Übertragung des nicht eingesetzten Entlastungsbetrags erfolgt automatisch – Sie müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen.
Der offene Betrag wird vollständig in das nachfolgende Kalenderjahr übernommen und kann dort regulär weiter genutzt werden.
Wichtig ist nur der gesetzliche Stichtag:
Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge des Vorjahres verfallen automatisch am 30.06. des Folgejahres.
Wenn Sie Unterstützung bei der Ereichung gerechtfertigter Pflegeleistungen benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Ihr Team vom “Bundesweites Pflegenetzwerk” (BWPN)
Wann spätestens muss Rechnung bei der Pflegekasse angereicht werden? z.B. jemand war in der Pflege bis 20.06.24 und Rechnungslauf in der Pflegeheim folgte erst 01.07. 24. Kann ich trotzdem Restanspruch für 2023 nutzen und Rechnung dann am 02.07.24 anreichen?
Da die Leistung selbst bis 06/2024 eingesetzt und genutzt wurde, sollte das kein Problem sein. Wir empfehlen Ihnen mit der Pflegekasse zu sprechen und darüber hinaus mit der Heimleitung des Pflegeheims zu sprechen.