Der Entlastungsbetrag verfällt im Folgejahr zum 30.06.

Sie können den nicht beanspruchten Entlastungsbetrag jedes Jahr bis in das nachfolgende erste Kalenderhalbjahr übertragen. Somit können Sie nicht genutzte Entlastungsleistungen auch im Folgejahr bis zum 30.06. abrechnen.

Beispielrechnung zum Verfall des Entlastungsbetrags

Beispiel 1

Herr Meier hat war das gesamte Jahr 2018 bereits pflegebedürftig und hat keine Entlastungsleistungen beansprucht. Dann kann er rechnerisch im Juni 2019 bis zu 2.250 EUR Entlastungsleistungen beanspruchen. Macht er das nicht, verfallen davon 1.500 EUR der Ansprüche, weil diese aus dem Jahr 2018 stammen.


Beispiel 2

Frau Schneider ist ebenfalls das gesamte Jahr 2018 pflegebedürftig. Sie hatte und hat den Pflegegrad 1 und im Jahr 2018 Entlastungsleistungen in Höhe von 1.000 EUR mit der Pflegekasse abgerechnet. Bis zum 30.06. stehen Frau Schneider somit rechnerisch bis zu 1.250 EUR Entlastungsleistungen zur Verfügung. 500 EUR aus dem Jahr 2018 und 6 Mal 125 EUR aus dem (laufenden) Jahr 2019. Nutzt Frau Schneider bis 30.06. keine Entlastungsleistungen verfallen auch in diesem Fall die Restansprüche in Höhe von 500 EUR am 01.07.2019.

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