Überblick
Entlastungsleistungen
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 oder höher haben Anspruch auf Entlastungsleistungen.
Um diese Leistungen, auch niedrigschwellige Betreuungsleistungen genannt, beanspruchen zu können, müssen Pflegebedürftige keinen Antrag bei der Pflegekasse stellen! Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen ist lediglich, dass es sich bei den beanspruchten Leistungen um anerkannte Dienstleistungen handelt.
Leider ist diese Wortwahl erneut eine ernstzunehmende Herausforderung für betroffene Familien! Was ist in diesem Zusammenhang eine anerkannte Dienstleistung? Anerkannte Dienstleistungen zur Nutzung der Entlastungsleistungen sind
Entlastungsleistungen durch eine Agentur
Seit einigen Jahren gibt es spezielle Agenturen, also Dienstleister, die sich bereits vor 2017 auf niedrigschwellige Betreuungsleistungen spezialisiert hatten. Vor Einführung der Pflegegrade gab es zwar keine Entlastungsleistungen, aber es gab ähnliche Leistungen, für Personen mit einer anerkannten eingeschränkten Alltagskompetenz.
Diese speziellen Dienstleister erbringen ausschließlich haushaltsnahe Dienstleistungen wie Einkaufsservice, Reinigungsservice, Seniorenbetreuung, wie spazierengehen, vorlesen, usw.
Auch in diesem Fall rechnen diese Agenturen, durch entsprechende Zulassungen, direkt mit der Pflegekasse ab.
Entlastungsleistungen durch einen Pflegedienst
Pflegebedürftige bei denen bereits ein Pflegedienst in die häusliche Pflege eingebunden ist sollten den Pflegedienst, im Rahmen der Entlastungsleistungen, auf die speziellen “niedrigschwelligen Betreuungsleistungen” ansprechen.
Pflegedienste haben gründsätzlich eine Kassenzulassung zur Erbringung von Leistungen und können somit auch die erbrachten Entlastungsleitungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Da bereits ein persönlicher Kontakt besteht, ist dies für die betroffenen Familien meistens eine sehr angenehme Inanspruchnahme dieser Leistungen.
Auch wenn noch keine Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst erbracht werden (müssen) und “nur” Pflegegeld ausgezahlt wird, besteht durch die halbjährlichen oder vierteljährlichen Beratungseinsätze ein Kontakt zu einem Pflegedienst. Sprechen Sie alternativ doch mal mit denen.
Entlastungsleistungen durch eine Privatperson
Grundsätzlich können Entlastungsleistungen ausschließlich durch zugelassene Gewerbetreibende wie Pflegedienste, Agenturen (s. o.) erbracht und dann entsprechend direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Allerdings bieten einige Pflegekassen, bzw. ist es auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt, auch kostenlose Pflegekurse für Privatpersonen an und danach dürfen diese Privatpersonen dann Entlastungsleistungen erbringen. Das können dann Freunde oder Nachbarn sein, die in sehr vielen Fällen sowieso bereits seit Jahren den Einkauf übernehmen, die Wäsche waschen, die Wohnung reinigen oder gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person einen Spaziergang unternehmen.
Falls diese Privatpersonen bereits über eine entsprechende Ausbildung, z. B. im Pflegebereich, verfügen, entfallen die notwendigen Pflegekurse häufig. Auch das sollten Sie mit der jeweiligen Pflegekasse abklären.
In der Praxis können Sie dann diesen lieben Menschen eine finanzielle Zuwendung für diese Stunden auszahlen und eine Quittung bei der Pflegekasse einreichen, aus der dann diese Dienstleistung hervorgeht. Ihre Pflegekasse erstattet dann, im Rahmen der Entlastungsleistungen, diese vorgestreckten Leistungen direkt an Sie.
Erkundigen Sie sich am besten heute noch bei Ihrer Pflegekasse!
Wissenswertes zu Entlastungsleistungen
Typische Entlastungsleistungen
Was geht auch damit?
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Entlastungsleistungen in Ihrem Bundesland
Bedauerlicherweise gibt es bei den Entlastungsleistungen der Pflegekassen für Pflegebedürftige keine bundeseinheitliche – und eindeutig definierte – Regelung. Darüber hinaus ändern sich die landesrechtlichen Bestimmungen ständig. Daher sollten Sie unbedingt einen Blick auf die Website der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes werfen.
Um Ihnen die Recherche zu erleichtern, finden Sie nachfolgend die direkten Sprungmarken auf die Website Ihrer Landesregierung.