Nach einem erfolgreichen Widerspruch zur Erreichung eines gerechtfertigten Pflegegrades muss die Pflegekasse das Pflegegeld für den rückwirkenden Zeitraum nachzahlen!
Typisches Beispiel aus der täglichen Praxis unserer unabhängigen Sachverständigen:
03.2021: Antrag auf Pflegeleistungen durch pflegende Angehörige
04.2021: Bescheid der Pflegekasse mit dem Pflegegrad 2
05.2021: Kontakt zum bundesweiten Pflegenetzwerk (BWPN)
05.2021: Widerspruch mit dem Gegengutachten des Sachverstädnigen vom BWPN per Einschreiben an die Pflegekasse verschickt
07.2021: Widerspruchsbegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)
08.2021: Neuer Bescheid der Pflegekasse. Durch das Gegengutachten des BWPN wurde Pflegegrad 3 erreicht.
Nachzahlung der Pflegekasse am 10.08.2021 auf dem Konto der pflegebedürftigen Person: 1.374 EUR.
Noch deutlicher fällt die Nachzahlung nach Klageverfahren ins Gewicht. Viele unserer Klienten haben in den letzten 25 Jahren auch gern mal über 20.000 EUR Nachzahlung erhalten.

Hallo liebes Team,
ich wollte nur einen kurzen „Erfahrungsbericht mitteilen und anderen Mut machen.
Nach nunmehr 1,5 Jahren Widerspruch und Rechtsstreit hat die Pflegekasse einen Vergleichsvorschlag(Regelungsangebot) gemacht. Zwar wird der Pflegegrad 3 erst ab Begutachtungstermin (gerichtlich bestellt) anerkannt und bis dahin „nur“ 2 weil ja jetzt nicht mehr zu klären ist ob der PG3 schon damals bestand aber ich habe diesen angenommen weil ich es auch leid war und das Verfahren sich noch mehr in die Länge gezogen hätte und ich somit, zum Teil, meine Angehörigen die mich pflegen „entschädigen“ kann. Natürlich alles ohne Verzinsung oder sonstiges und die Wiederholungsbegutachtung ist in gerade mal 5 Monaten (warum auch immer). Mir ist auch klar dass die Situation bei den Kassen gerade nicht gut ist und die Politik was machen sollte ( aber nicht zulasten der versicherten) und dadurch die Kassen geneigt sind die Kosten zu drücken aber letztendlich müssen es die ausbaden die Hilfe brauchen. Dennoch kämpft darum und schönigt nichts beim Gutachter! Ich kann da auch aus eigener Erfahrung sprechen und ja es ist unangenehm und teils „peinlich“ aber nur so sehen die auch die Realität.
Lieb grüße und viel Kraft
Lieber Kevin,
herzlichen Dank, dass Sie Ihre Erfahrung so offen teilen – das macht vielen Mut. Wir wissen, wie kräftezehrend 1,5 Jahre Widerspruch und Rechtsstreit sein können. Umso mehr möchten wir Ihnen zu Ihrem Erfolg gratulieren: Die Anerkennung von Pflegegrad 3 ab dem gerichtlichen Begutachtungstermin ist ein wichtiger Schritt. Dass Sie den Vergleich angenommen haben, um das Verfahren zu beenden und Ihre Angehörigen zu entlasten, ist menschlich gut nachvollziehbar. Sachlich machen wir es in den Verfahren für unsere Klienten anders, weil es einfach nicht gerecht – und darüber hinaus sogar falsch – ist. Allerdings nehmen wir unseren Klienten auch die Last der Verfahren ab und damit ist es dann einfacher für die betroffenen Familien. Ihre Entscheidung erfordert daher viel Mut uns haben höchsten Respekt!
Für die Wiederholungsbegutachtung in fünf Monaten empfehlen wir Ihnen zur Vorbereitung:
– Legen Sie aktuelle Arztberichte, Medikamentenpläne, Verordnungen von Hilfsmitteln und Therapien bereit.
– Zeigen Sie den tatsächlichen Alltag ohne Beschönigung – so, wie Sie es schon richtig beschreiben. Das ist entscheidend.
– Orientieren Sie sich an den Kriterien des Neuen Begutachtungsassessments (NBA: Mobilität, kognitive/kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, krankheitsbedingte Anforderungen, Alltagsleben/soziale Kontakte). Benennen Sie Einschränkungen in jedem Bereich.
Prüfen Sie in der Zwischenzeit Entlastungsleistungen sowie Verhinderungspflege, um pflegende Angehörige zu unterstützen.
Wenn Sie möchten, unterstützen wir Sie gern bei der Vorbereitung: gemeinsames Durchgehen der Unterlagen, strukturierte Checkliste nach NBA, Simulation des Begutachtungstermins oder – falls nötig – ein Gegengutachten. Melden Sie sich jederzeit unverbindlich bei uns. Wir sind unabhängig, arbeiten strikt nach den NBA-Regeln und setzen uns dafür ein, dass Ihre Ansprüche fair berücksichtigt werden.
Vielen Dank nochmals für Ihren ermutigenden Beitrag – Ihnen und Ihren Angehörigen wünschen wir viel Kraft für die nächste Etappe. Sie sind auf einem guten Weg.
Herzliche Grüße
Ihr BWPN Team
Guten Tag lieber BWPN,
unsere Tochter (*2017) hat im Dez‘22 die Diagnose Asperger Syndrom erhalten und hat anschließend eine Inklusionskraft zur Seite bekommen. Um ganz sicher zu sein haben wir unsere Kinderpsychologin gebeten den Test zu wiederholen und sie kam zum gleichen Ergebnis (Sommer‘23).
Kurz darauf wurde unsere kleine Maus eingeschult und wir haben einen „Notfall-Platz“ beim ATZ bekommen und ein halbes Jahr später eine Schulbegleitung die weiterhin sie betreut.Durch Zufall lernte ich die Mama eines Mitschülers kennen die mir vom Pflegegrad und Pflegeld erzählte und ich habe sofort einen Antrag gestellt.Sie hat PG 3 bekommen.
Sie ist übrigens auch in der Verhaltenstherapie wegen diversen Ängsten.
Meine Frage;ist es möglich rückwirkend zumindest ab Sommer‘23 Pflegeld zu bekommen weil wir von keiner Stelle informiert und beraten wurden? Wir wohnen im Dorf und habe lange Anfahrten zu Therapien,sehr oft Termine mit ihren Betreuern und Therapeuten so dass ich momentan immer weder arbeiten noch mein Studium fortsetzen kann.
Sie hat einen älteren Bruder der natürlich auch seine Mama braucht und durch ihre Erkrankung zurückstecken musste.
Ich bin um jeden Tipp dankbar weil man sich ziemlich alleine fühlt.
Vielen Dank und liebe Grüße
Guten Tag und herzlichen Dank für Ihre Offenheit und Ihr Vertrauen!
Es freut uns sehr, dass Sie sich mit Ihrer Frage an uns wenden. Die Herausforderungen, die Sie als Familie meistern – insbesondere mit den zusätzlichen Wegen, Terminen und den Bedürfnissen beider Kinder – verdienen höchsten Respekt. Sie sind mit dieser Situation keineswegs allein, auch wenn es sich manchmal so anfühlen mag.
Zu Ihrer Frage bezüglich einer rückwirkenden Zahlung des Pflegegeldes: Es gibt tatsächlich in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Pflegeleistungen rückwirkend zu erhalten – vor allem, wenn nachweislich keine ausreichende Beratung durch die zuständigen Stellen stattgefunden hat. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings eng gefasst und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Wir möchten Sie herzlich einladen, unseren ausführlichen Beitrag zum Thema „Pflegeleistungen rückwirkend erhalten“ zu lesen. Dort finden Sie alle wichtigen Informationen zu Ihren Handlungsmöglichkeiten sowie praktische Tipps zur Antragstellung:
➡️ http://www.bundesweites-pflegenetzwerk.de/pflegeleistungen-rueckwirkend-erhalten/
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in der Kommentarfunktion aus Datenschutz- und Gründen der individuellen Beratung keine persönlichen Einzelfälle umfassend klären können. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich gern auch direkt an uns zu wenden – unser Team steht Ihnen jederzeit mit persönlicher und fachkundiger Unterstützung zur Seite.
Sie leisten Großartiges! Wir helfen Ihnen gerne weiter – gemeinsam finden wir den besten Weg für Ihre Tochter und Ihre Familie.
Herzliche Grüße
Ihr Team von “Bundesweites Pflegenetzwerk” (BWPN)
Guten Tag,
Ich hatte bis 02.24 Pflegegrad 2 der dann auf 1 heruntergestuft wurde trotz Widerspruch (der Widerspruchssusschusd hat sich es nicht mal angesehen) kam es zu keiner neuen Begutachtung sondern nur Ablehnung, gegen die wir geklagt haben. Der gerichtlich bestellte Gutachter war vor kurzem da und bestätige dass das eine Fehleinschätzung war und das definitiv ein höherer pflegegrad vorliegt. Nun warte ich auf das Gutachten und dann ggf. auf die Verhandlung falls nicht per Entscheid entschieden wird.
Meine Frage ist nun würde das Pflegegeld nachträglich seit 01.24 rückwirkend gezahlt? Weil meine Angehörigen sind nun 1,5 Jahre in Vorleistung getreten.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag Kevin,
herzlichen Dank für Ihren Kommentar und dass Sie Ihre Erfahrungen mit uns teilen. Es tut uns leid zu hören, dass Sie durch eine fehlerhafte Einschätzung des Pflegegrades und einen verzögerten Prozess so viel Unannehmlichkeiten erleben mussten.
Bezüglich Ihrer Frage zur rückwirkenden Zahlung des Pflegegeldes: In der Regel wird bei einer erfolgreichen Klage und der Feststellung eines höheren Pflegegrades durch den gerichtlich bestellten Gutachter das Pflegegeld für den rückwirkenden Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Herabstufung nachgezahlt. Das bedeutet, dass Ihre Angehörigen die Kosten, die sie in Vorleistung erbracht haben, entsprechend erstattet bekommen.
Es ist wichtig, die Entscheidung des Gerichts abzuwarten, denn diese wird maßgeblich für die rückwirkende Zahlung sein. Sobald das Gutachten vorliegt und die Verhandlung abgeschlossen ist – oder ein anderweitiger Entscheid getroffen wird – sollten Sie eine klare Aussage dazu erhalten.
Wir möchten Ihnen gerne unsere Unterstützung anbieten, sollten Sie weitere Fragen zu diesem Prozess haben oder falls es doch zu Problemen kommen sollte. Unsere unabhängigen Sachverständigen stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihnen mit Kompetenz zur Seite zu stehen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und hoffen, dass sich die Angelegenheit bald zu Ihrer Zufriedenheit klärt.
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team
Vielen Dank für ihre rasche und fundierte Antwort! Gerne würde ich mich dann an sie wenden! Ich muss auch sagen dass der vom Gericht bestellte Gutachter auch einen sehr kompetenten Eindruck gemacht hat ich hoffe dass das Gutachten alsbald vorliegt und die Pflegekasse jetzt ihren ablehnende Haltung aufgibt.
Lieber Kevin,
vielen Dank für Ihr positives Feedback und Ihre freundlichen Worte. Es freut uns zu hören, dass der bestellte Gutachter einen kompetenten Eindruck hinterlassen hat. Wir sind zuversichtlich, dass das Gutachten zeitnah vorliegen wird und die Pflegekasse ihre Entscheidung zu Ihren Gunsten überdenkt.
Bitte zögern Sie nicht, sich jederzeit an uns zu wenden. Wir sind hier, um Sie bestmöglich zu unterstützen und stehen Ihnen bei Fragen oder weiteren Anliegen gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Ihr Team “Bundesweites Pflegenetzwerk”
Guten Tag , habe heute von meiner Krankenkasse ein Schreiben bekommen , sie haben jetzt eine Nachzahlung vom letzen wiederspruch bezahlt , sie schreiben .. mit diesem bescheid geben wir alle vorhergehenden bescheide zur Einstufung oder zum Grad der Pflegebedürftigkeit und zur Gewährung auf, die höhe der Pflegeleistungen berücksichtigen wir immer den zuletzt festgestellten pflegegrad . Meine Frage…bekomme ich nicht die Nachzahlung vom Erstantrag Oktober 23?
Liebe Andrea,
herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung und Ihr Vertrauen, uns erneut zu kontaktieren.
Ihre Frage betrifft eine sehr wichtige und berechtigte Thematik – insbesondere die rückwirkende Zahlung von Pflegeleistungen bei einem erfolgreichen Widerspruch. Leider können wir über das Kommentarfeld aus datenschutz- und beratungstechnischen Gründen keine detaillierte Einzelfallberatung vornehmen. Um Ihnen fundiert und individuell helfen zu können, empfehlen wir Ihnen deshalb dringend, eine kostenfreie Beratung über unsere Plattform beratung.bwpn.de zu buchen.
Allgemein gilt: Wird ein Pflegegrad nachträglich anerkannt, müssen Leistungen rückwirkend ab dem Monat des ursprünglichen Antrags bzw. Widerspruchs gezahlt werden – sofern dieser erfolgreich war. Der genaue Zeitpunkt der Nachzahlung hängt jedoch oft davon ab, wann der Antrag gestellt wurde, ob lückenlos Widerspruch eingelegt wurde und welcher Pflegegrad nun festgestellt wurde.
Damit wir prüfen können, ob Ihnen eine weitergehende Nachzahlung – z. B. ab Oktober 2023 – zusteht, sehen wir uns gerne mit Ihnen gemeinsam die Unterlagen an.
Wir möchten, dass Sie alle Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen. Bitte lassen Sie uns Sie dabei unterstützen – beratung.bwpn.de ist der beste Weg dafür.
Herzliche Grüße
Ihr Team vom BWPN
Vielen Dank liebes Team für die schnelle Antwort
Falls ich Hilfe brauche wende ich mich gerne an euch
LG Andrea
Hallo , habe Oktober 23 das erste Mal ein Pflegegrad beantragt nach Begutachtung pflegegrad 1 wieder wieder Spruch eingelegt so ging das drei Mal bei der Begutachtung am 2.4 bekam ich pflegegrad 3, bekommt man eine Nachzahlung vom ersten wiederspruch?
Es freut uns sehr, dass nach mehreren Anläufen endlich der Pflegegrad 3 anerkannt wurde!
Ja, Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Nachzahlung ab dem Zeitpunkt des ersten Antrags, also rückwirkend ab Oktober 2023. Entscheidend ist, dass der Pflegegrad 3 letztlich auf Ihren ursprünglichen Antrag zurückgeht und nicht auf einen völlig neuen Antrag. Da Sie mehrfach Widerspruch eingelegt haben und die Begutachtung vom 2. April offenbar zu diesem Verfahren gehört, muss die Pflegekasse die Leistungen ab dem ersten Antrag nachzahlen – also ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie erstmals Pflegeleistungen beantragt haben.
Die Nachzahlung umfasst dabei sämtliche Leistungen, auf die Sie mit Pflegegrad 3 Anspruch gehabt hätten – etwa Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen, abhängig davon, welche Versorgungsform Sie gewählt haben.
Wichtig:
Die Pflegekassen erledigen diese Nachzahlungen zwar in der Regel automatisch, aber es kann hilfreich sein, schriftlich bei der Kasse nachzufragen, ab wann genau die Leistungen rückwirkend gezahlt werden. Das geht allerdings auch detailliert aus dem letzten Gutachten hervor.
Sollten dabei Unklarheiten entstehen oder die Nachzahlung verweigert werden, stehen wir Ihnen vom BWPN gerne zur Seite, um Ihr Anliegen fachlich zu prüfen und durchzusetzen.
Unser Angebot: Wenn Sie möchten, unterstützen wir Sie bei der Klärung der Rückzahlung oder bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Melden Sie sich gerne – wir setzen uns dafür ein, dass Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen!
Herzliche Grüße
Ihr Team vom BWPN – Bündnis für Würde und Pflege in Not
Folgender Fall, der mich zur Ratlosigkeit führt.
In 04/24 habe ich für meine Ehefrau einen Antrag zur Festlegung einer Pflegestufe (PS) gestellt.
Die daraufhin tätige Gutachterin hat eine PS1 festgelegt. Dagegen habe ich sofort und damit fristgerecht Widerspruch eingelegt. In 01/25 kam es daraufhin zu einer neuerlichen Begutachtung, die dann zur PS 2 führte. Die Gutachterin erwähnte in ihrem Gutachten sehr deutlich, dass zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens die PS 3 vorgelegen hätte!
Habe ich damit Anspruch auf eine nachträgliche Erstattung der PS? Leider erwähnt die Pflegekasse in ihrem Schriftverkehr davon nichts. Eine telefonische Kontaktaufnahme ist seit 2 Tagen nicht möglich, da entweder eine Bandansage läuft oder Anschlüsse nicht besetzt sind.
Vielen Dank im Voraus
Lieber Herr Schneid,
eine Art „automatische Nachzahlung“ wird es eher nicht geben. Das hätte der Bescheid der Pflegekasse dann bestätigen müssen. Allerdings wirkt Ihr Vorgang so, als wäre eine fachliche Überprüfung und Bewertung sinnvoll. Warum z. B. bestätigt die Gutachterin im Widerspruchsverfahren den Pflegegrad 3 ab Antragstellung und Ihre Ehefrau erhält den Pflegegrad 2, mit dem Sie anscheinend einverstanden sind. Würdigt der Pflegegrad 2 überhaupt die Pflegesituation oder müsste es generell eigentlioch der Pflegegrad 3 sein? Eine unabhängige fachliche Bewertung können unsere Sachverständigen gern für Sie erledigen, wenn Sie es möchten. Sichern Sie sich in dem Fall einen einfach einen Wunschtermin mit dem nachfolgenden Formular (Link).
Herzliche Grüße,
Ihr BWPN-Team
Guten Tag ich wurde von pflegrad 3 suf plegegrad 1 gestuft ich hatte einen verschlechterungsantrag gestellt MSN sagte mir vonnder Wiederspruch stelle hätte ich das nicht gemacht wäre mein pflegrad 3 geblieben ich hatte 3 Gutachterin die morgens um 8 uhr kam ohne Termin davor die 2 Gutachterin kamen mit Termin und es steht keine Verbesserung in Sicht ein verschlechterungsantrag kann jederzeit gestellt werden in 2 Gutachten jetzt hatvman mein pflegrad 3 sofort einbehalten und ab 1 Mai pflegrad 1 jetzt habecich wieder ein begutachtungstermin wie lange hat due pflekasse jetzt zeit zur Berechnung ich habe jetzt einen Rechtsanwalt zugezogen ,der auch auch schrieb das er das so noch nicht erlebt hat 2 rückstufungen lg Sabine
Liebe Sabine,
vielen Dank für Ihre Nachricht – wir können gut nachvollziehen, wie belastend diese Erfahrung für Sie sein muss.
Die von Ihnen geschilderte Rückstufung von Pflegegrad 3 auf Pflegegrad 1 im Rahmen eines Verschlechterungsantrags ist ungewöhnlich und aus unserer fachlichen Sicht auch sehr kritisch zu bewerten. Ein solcher Antrag soll eigentlich eine höhere Pflegebedürftigkeit aufzeigen – nicht zu einer Herabstufung führen. Dass dies gleich zweimal geschehen ist, wirft berechtigte Fragen auf.
Gerade bei der Beurteilung durch den Medizinischen Dienst (MD) ist es essenziell, dass die Gutachterinnen und Gutachter fundiert, transparent und nachvollziehbar arbeiten. Wenn eine Begutachtung unangekündigt und früh morgens durchgeführt wurde, kann das die Aussagekraft der Bewertung stark beeinträchtigen – insbesondere wenn Ihre Einschränkungen im Tagesverlauf zunehmen.
Wir möchten Sie zudem darauf hinweisen, dass Juristen zwar bei Widerspruchsverfahren formal unterstützen können, jedoch in der Regel keinen pflegefachlichen Sachverstand besitzen. Für eine inhaltlich fundierte Argumentation gegenüber der Pflegekasse ist ein pflegefachliches Gegengutachten oft weitaus wirksamer. Genau hier setzt unsere Unterstützung als BWPN an.
Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Situation zu prüfen, die Gutachten zu analysieren und gegebenenfalls ein Gegengutachten zu erstellen. Melden Sie sich gerne direkt bei uns – gemeinsam finden wir einen Weg, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.
Mit herzlichen Grüßen und viel Kraft für den weiteren Weg,
Ihr Team vom BWPN
Hallo, auch ich habe Klage gegen den Ablehnungsbescheid zu meinem Antrag im Dezember 2023 eingelegt. Nun wird die Begutachtung im Oktober 2024 durch das Gericht durchgeführt. Ein Pflegegrad von mind. 3 ist zu erwarten, evtl auch 4.
Werde ich das Pflegegeld ab Dez 2023 nachbezahlt bekommen oder erst ab Klage?
Wird der Ablehnungsbescheid somit aufgehoben und befindet sich die Pflegekasse somit in Verzug? Muss sie mir die wöchentliche Verzugszahlung leisten, da der Abtrag nun im Gerichtsverfahren weiter bearbeitet wird oder nicht, weil der Ablehnungsbescheid (vor der Klage) innerhalb der gesetzlichen Frist kam?
Vielen Dank
Liebe Astrid,
zunächst einmal wünschen wir Ihnen von Herzen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche! Falls Sie nämlich ohne pflegefachliche Hilfe das Ziel erreichen, gehören Sie zu einer absoluten Minderheit und können somit sehr stolz auf sich sein.
In einem solchen Klageverfahren geht es grundsätzlich immer um die Aufhebung des ursprünglichen Bescheids. Sollte das Gericht zu einem solchen (positiven) Ergebnis kommen, müsste die Pflegekasse das entsprechende Pflegegeld nachzahlen. Verzugszinsen fallen dagegen keine an.
Allerdings sind es Gerichte bedauerlicherweise gewohnt einen Vergleich zu bevorzugen. Es könnte daher passieren, ein positives Ergebnis vorausgesetzt, dass die Pflegekasse ein Anerkenntnis „anbietet“. Zum Beispiel „Pflegegrad 3 ab 04.24 o. ä.“. Sie sollten ein solches Anerkenntnis nicht zu vorschnell annehmen. Ob es allerdings sinnvoll ist oder nicht, hängt von sehr vielen individuellen Faktoren ab.
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team
Hallo, ich habe auch 2020 Klage eingereicht, nun kam gestern der Beschluß, dass ich seit 03.2020 Pflegegrad 2 habe. Wird mir nun die gesamte offene Summe, also Pflegegeld, Pflegesachleistung und Pflegehilsmittel plus ein eventuelle Verzugszins überwiesen, oder wird hier nur dass Pflegegeld gerechnet. Im Beschluss szeht nur, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in gesetzlicher höhe, sind ab dem 21.03.2020 zu gewähren.
Guten Tag Herr von Ahn,
sofern Sie in der vorherigen Zeit einen Pflegedienst beansprucht und selbstfinanziert haben, werden Pflegesachleistungen nachträglich angerechnet.
Pflegegeld wird in jedem Fall vollständig nachgezahlt. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden in der Praxis nicht nachgeleistet, was bereits deshalb
eher weniger Sinn macht, weil die meisten dieser Pflegehilfsmittel Ablaufdaten haben und so große Mengen davon im Privathaushalt eher nicht verbraucht werden.
Verzugszinsen könnten ggf. berechnet werden, weil es sich beim Pflegegeld gemäß SGB um Sozialleistungen handelt, die generell zu verzinsen wären.
Diesbezüglich sollten Sie sich aber ggf. rechtlich beraten lassen, weil wir keine Rechtsberatung durchführen.
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team
Ich habe 2020 Klage eingereicht für meine Mutter und bis jetzt noch nichts erreicht, das kann doch nicht sei, denn ich brauch jetzt Unterstützung und nich wenn meine Mutter nicht mehr ist
Liebe Frau Dorn,
anders als häufig im Internet zu finden, ist es keineswegs normal, dass Klageverfahren in diesem Bereich so lange dauern! Haben Sie denn fachliche Hilfe in Anspruch genommen? Kam es bereits zu einem vom Sozialgericht beauftragten Gutachten?
Nutzen Sie auch gern die Möglichkeit einer unabhängigen und kostenlosen Erstberatung. Einen entsprechenden Termin können Sie hier (Link) buchen.
Wir wünschen Ihnen von Herzen viel Erfolg bei der Durchsetzung gerechtfertigter Pflegeleistungen!
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team