Warum Hilfe zur Hilfe?
Damit die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen im häuslichen Umfeld überhaupt ermöglicht wird, sind Leistungen der Pflegeversicherung notwendig. Um diese Leistungen der Pflegeversicherung erhalten zu können, muss zunächst ein Antrag auf Leistungen der Pflegekasse (Pflegeantrag) gestellt werden.
Zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit gab es bis Ende 2016 die Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit (BRi). Darin wurde auf über 200 Seiten detailliert geregelt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten.
Seit 2017 gibt es das Neue Begutachtungsassessment (NBA). Andere Regelungen und keine Pflegestufen mehr, sondern Pflegegrade. Alles anders und doch irgenwie gleich. Denn auch seit 2017 können pflegebedürftige Personen und deren Angehörigen nur bedingt selbst die anzuerkennenden Punkte korrekt ermitteln und entsprechend argumentieren. Daran haben auch die vielen Online-Pflegegrad-Rechner im Internet nichts geändert!
Die Höhe der oben genannten Leistungen wird wiederum durch den erreichten Pflegegrad bestimmt. In vielen Fällen führt die Begutachtung einer pflegebedürftigen Person, nach einem Pflegeantrag, zur gerechtfertigten Einstufung eines Pflegegrades und somit zu den notwendigen Leistungen.
Aber in einigen Fällen (siehe Diagramm) wird eben kein positiver Bescheid erstellt und es kommt nicht, zur vermeintlich gerechtfertigten Einstufung, und den daraus resultierenden Leistungen. An der Stelle kommen die unabhängigen Pflegesachverständigen (w/m) vom Bundesweiten Pflegenetzwerk (BWPN) ins Spiel.
Mit einer Erfolgsquote von 90 Prozent „überzeugen“ deren Gegengutachten die Pflegekassen vom Gegenteil und es kommt zu den dringend notwendigen Leistungen der Pflegeversicherung. Das nennen wir
Hilfe zur Hilfe
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Pflegbegutachtungen Januar 2017 bis Oktober 2017
Ein repräsentatives Beispiel aus der Vergangenheit, welches allerdings bereits davor, und auch danach uneingeschränkt Gültigkeit hat.
Das Diagramm auf der rechten Seite zeigt die erfreuliche Anzahl der genehmigten Pflegeanträge. Allerdings ist in dieser Statistik nicht die Zahl der zu niedrig eingestuften Pflegegrade berücksichtigt.
Quelle: MDS e.V., Dezember 2017
Allein 17,5 % aller genehmigten Antragsteller(innen) erhielten
lediglich den Pflegegrad 1.
Leider stellen unsere Experten seit Jahren fest, dass es eine kontinuierliche Zahl von bis zu 70 Prozent anfechtbarer, weil pflegefachlich unkorrekter Gutachten / Bescheide, gibt. Daher lohnt es sich, mit einer 70-prozentigen Wahrscheinlichkeit, einen Bescheid der Pflegekasse durch eine unabhängige Institution prüfen zu lassen.
Hätten Sie es gewusst?
…der Pflegegutachten und Bescheide sind nicht Richtlinienkonform und somit anfechtbar…
…der abgelehnten Personen verzichten auf einen Widerspruch…